Altersteilzeit: Was Sie über die Renten-Berechnung wissen müssen

Altersteilzeit: Was bedeutet das?

Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist den meisten Arbeitnehmern ein Begriff. Das Prinzip der Altersteilzeit funktioniert ähnlich. Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber einen bestimmten Zeitraum, für den Sie ihm Ihre Arbeitskraft nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stellen. Dies könnten etwa die letzten fünf Jahre vor dem regulären Rentenbeginn sein.

Der "begrenzte Umfang" bezieht sich dabei auf die tatsächliche Arbeitszeit und kann sich in zwei Modellen realisieren. Einerseits in einer tatsächlich reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit in Form einer Halbtagsbeschäftigung, andererseits im sogenannten Blockmodell. Sie arbeiten dabei in einer ersten Phase in dem Umfang weiter, wie Sie es ohne Altersteilzeitvereinbarung auch tun würden. In der zweiten Phase arbeiten Sie zu gleichen Bezügen gar nicht mehr. Auch ein täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit ist möglich.

In beiden Fällen reduzieren sich Ihre Bezüge, weil Sie weniger arbeiten. Doch erhalten Sie nicht nur die Hälfte Ihres ursprünglichen Verdienstes, wenn Sie beispielsweise nur noch 50 Prozent Ihrer bisherigen Arbeitszeit ausüben. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihren halbierten Verdienst um mindestens 20 Prozent zu erhöhen und auch zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Altersteilzeit: Wer kann das machen?

Grundsätzlich ist die
Möglichkeit, Altersteilzeit zu vereinbaren, beschränkt auf die
Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951. Außerdem müssen Sie bereits
Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren vorweisen können.

Die Altersteilzeit können Sie als Arbeitnehmer nur in Anspruch nehmen, wenn Sie zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilszeit mindestens 55 Jahre alt sind. Außerdem müssen Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zuvor mindestens 1.080 Tage (etwa drei Jahre) beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein. Das bedeutet, dass Sie in diesem Zeitraum regelmäßig mehr als 400 Euro im Monat verdient haben müssen. Ob diese Beschäftigung im In- oder Ausland war, spielt hingegen keine Rolle.

Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld (seit Januar 2005 auch Arbeitslosengeld II) oder Ersatzleistungen wie Krankengeld sind hierbei der beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. Existiert darüber hinaus eine Vereinbarung über Altersteilszeit im jeweils geltenden Tarifvertrag, in Ihrer Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Arbeitsvertrag, so haben Sie sogar einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.

Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so können Sie die Altersteilzeit nur auf freiwilliger Basis mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Aus dem Altersteilzeitgesetz ergibt sich hingegen kein Rechtsanspruch. Die Dauer der Teilzeitarbeit muss mindestens 24 Monate betragen.

Wie wirkt sich die Altersteilzeit finanziell aus?

Sie erhalten durch die Aufstockung Ihres Gehaltes durch den Arbeitgeber nicht 50, sondern mindestens 70 Prozent Ihres bisherigen Regelarbeitsentgelts. Ihr Regelarbeitsentgelt ist identisch mit dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Dafür werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie finanzieller Überstundenausgleich nicht berücksichtigt. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag hingegen Zulagen vorgesehen, werden diese für die Berechnung des Regelarbeitsentgelts herangezogen.

Das bedeutet, dass Sie bei einem ursprünglichen Monatseinkommen mit Zulagen und (während der Altersteilzeit unveränderten) vermögenswirksamen Leistungen von 3.000 Euro bei Altersteilzeit ein Gehalt von 1.500 Euro beziehen würden. Der Arbeitgeber muss Ihr Gehalt aber um mindestens 20 Prozent aufstocken.

Sofern die nicht halbierten vermögenswirksamen Leistungen nicht durch Vereinbarung von der Erhöhung ausgenommen sind, bedeutet dies eine Aufstockung um 300 Euro auf 1.800 Euro. Eine Erhöhung von über 20 Prozent kann aber ebenfalls vereinbart werden, beziehungsweise ist in verschiedenen Tarifverträgen bereits vorgesehen.

Seit Januar 2010 wird der Erhöhungsbetrag nicht mehr von der Agentur für Arbeit übernommen, ist aber weiterhin von Steuern und Abgaben befreit. Beachten Sie hier aber die Beitragsbemessungsgrenze, wie sie in der Rentenversicherung besteht (Stand 2012: Alte Bundesländer 5.600 Euro, neue Bundesländer 4.800 Euro).

Überschreitet Ihr monatliches Regelarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, wird der Betrag "gedeckelt" und die Aufstockung von diesem Höchstsatz aus berechnet

Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Rentenbeiträge aus?

Während der Altersteilzeit erhalten Sie neben den Regelbeiträgen zur Rentenversicherung aus Ihrem Gehalt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Die Höhe der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung entsprechen der Höhe, die Sie haben würden, wenn Ihr Gehalt 80 Prozent Ihres ursprünglichen Monatsgehaltes entsprechen würde. Aber auch hier gibt es Grenzen. Die Aufstockung darf höchstens der Beitragssumme für die Diffenrenz zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt betragen.

Im Beispiel verdient ein Arbeitnehmer ohne Altersteilzeit 3.000 Euro, mit Altersteilzeit und einer Arbeitszeitreduzierung von 50 Prozent 1.500 Euro. Für diese 1.500 Euro Gehalt zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber jeweils anteilig Rentenversicherungsbeiträge. Für den Aufstockungsbetrag werden diese 1.500 Euro zugrunde gelegt und auf 80 Prozent umgerechnet. Die Rentenversicherungsbeiträge für diese 80 Prozent muss Ihr Arbeitgeber alleine tragen.

Aber auch für den Aufstockungsbetrag gibt es Grenzen. Seine Höhe darf nicht die Höhe der Beiträge für die Differenz zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt überschreiten.

Dies würde im Beispiel für 2012 Folgendes bedeuten: 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 Euro in den alten Bundesländern wären 5.040 Euro. Die Differenz zwischen Regelarbeitsentgelt und dem 90-prozentigen Referenzbetrags beträgt 3.540 Euro. Der Aufstockungsbetrag aus 1.200 Euro bleibt damit unter der Höchstgrenze und wird somit nicht gedeckelt.

Weitere Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit.  Auch hier kann durch privatrechtliche Vereinbarungen (insbesondere Tarifverträge) zugunsten des Arbeitnehmers von dieser Regel abgewichen werden.

Welche Auswirkungen hat Altersteilzeit auf die tatsächliche Rentenhöhe?

Durch die Altersteilzeit reduzieren sich Ihre Rentenbeiträge. Die Rentenbeiträge wirken sich direkt auf die erworbenen Rentenansprüche aus. Anhand des obigen Beispiels berechnet bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer mit einem ursprünglichen Gehalt von 3.000 Euro wegen der Altersteilzeit nur 1.500 Euro Gehalt erhält.

Für dieses Gehalt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie bisher auch je zur Hälfte Rentenbeiträge. Für zusätzliche 80 Prozent dieses Betrages hat der Arbeitgeber alleine Rentenbeiträge zu entrichten.

Das bedeutet, dass in diesem Fall Rentenbeiträge für insgesamt 2.700 Euro an die deutsche Rentenversicherung fließen. Bei einem Beitrag im Jahr 2012 von 19,6 Prozent wären dies insgesamt 529,2 Euro anstatt 588 Euro bei voller Berufstätigkeit.

Sie würden bei dem vorläufigen gerundeten Jahresdurchschnittsentgelt von 32.446 Euro also 1,11 Entgeltpunkte erhalten. Werden Rentenbeiträge für 2.700 Euro eingezahlt, so erhalten Sie lediglich einen Entgeltpunkt dafür. Diese Entgeltpunkte werden mithilfe des Rentenwertes in tatsächlich erworbene Rentenansprüche umgerechnet. Dieser betrug 2012 in den alten Bundesländern 28,07 Euro und in den neuen Bundesländern 24,92 Euro.

Dementsprechend ergäben sich bei regulärer Arbeit für das Jahr 2012 Rentenansprüche von monatlich 31,16 Euro in den alten Bundesländern und 27,66 Euro in den neuen Bundesländern. Bei Altersteilzeit hingegen würde dieser Anspruch genau mit dem Rentenwert von 28,07 Euro (alte Bundesländer) und 24,92 Euro (neue Bundesländer) übereinstimmen. Es ergäbe sich also demnach ein Verlust an Rentenansprüchen in 2012 in Höhe von 3,09 Euro (neue Bundesländer) und 2,74 Euro (alte Bundesländer).

Wenn Sie außerdem die reguläre Altersrente mit 65 Jahren beziehen würden, aber Ihre Altersteilzeit früher endet und Sie deswegen die "Rente wegen Altersteilzeit" beispielsweise bereits mit 63 Jahren (frühestmöglicher Termin) beantragen, führt dies zu einer Rentenkürzung (0,3 Prozent pro Monat vorzeitiger Rentenbeginn).