AGG und Lebenspartnerschaft: Es tut sich was!

Der Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners (Partner in der so genannten Homoehe), dem die Hinterbliebenenversorgung versagt wurde, eben weil er „nur" ein Lebenspartner und kein Ehepartner ist, sorgte für Aufsehen. Dank dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) könnte diese Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft nun bald ein Ende haben (1.4.2008, Az. C-267/06). Denn der EuGH stellte die Lebenspartnerschaft der Ehe fast gleich.

AGG und Lebenspartnerschaft
Ein Beschäftigter ging im Jahr 2001 mit einem Kostümbildner (K.) eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein. K. war seit 1959 bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) versichert. Als K. 2005 starb, forderte der Beschäftigte bei der VddB eine Witwerrente. Die VddB lehnte den Antrag ab. Denn nach ihrer Satzung erhalten nur Ehegatten eine Witwerrente und eben keine Lebenspartner. Der Beschäftigte klagte.

Ungleichbehandlung = Diskriminierung?
Das Verwaltungsgericht (VG) München legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die Frage, die der EuGH klären sollte, ist, ob die Weigerung, an den Lebenspartner eine Witwerrente zu zahlen, eine nach der Richtlinie 2000/78/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verbotene Diskriminierung ist.

Der EuGH entschied:

  • Gleichgeschlechtliche Lebenspartner können einen Anspruch auf eine Witwerrente haben. Auch dann, wenn die Satzung eines Versorgungswerks dies eigentlich nicht vorsieht.
  • Denn diese Einschränkung kann eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung sein.
  • Eine Diskriminierung liegt dann vor, wenn sich überlebende Ehegatten und Lebenspartner in Bezug auf die Versorgung in einer vergleichbaren Situation befinden – der eine aber die Versorgung erhält und der andere nicht. Ob dies auch hier der Fall ist, muss das VG München noch einmal prüfen.

Die deutschen Gerichte schmettern Klagen von Lebenspartnern auf Versorgung aus Beamtenrecht oder aus einem anderen Versorgungswerk meist mit den Argumenten ab, dass zwar die Lebenspartnerschaft und die Ehe angeglichen wurden, die Ehe aber immer noch unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes steht. Zudem liege keine Diskriminierung vor, wenn an einen Familienstand angeknüpft wird. Dies habe nichts mit der sexuellen Orientierung zu tun.

Für ganz richtig haben das bisher die wenigsten gehalten. Es bleibt abzuwarten, ob das VG München diese Linie wegen der Vorgabe des EuGH verlässt. Für Ihre Kollegen gilt aber mehr denn je: Steter Tropfen höhlt den Stein. Je öfter auf Diskriminierung gepocht wird, umso mehr steigen die Chancen, dass ein Lebenspartner mal damit durchkommt. Und Sie können schon jetzt in Dienstvereinbarungen oder Regelungsabreden Diskriminierungen von Lebenspartnern vorbeugen.