Witwen- und Witwerrenten: So ändern sich die Altersgrenzen

Die "Rente mit 67" bringt seit 2012 nach und nach einen späteren Renteneinstieg als bisher. Zeitgleich damit wird nun auch die Altersgrenze für die sogenannte "große Witwen- oder Witwerrente" heraufgesetzt: von 45 auf künftig 47 Jahre. Wer ist davon betroffen?

Für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung genügt es im Regelfall, dass die verstorbene Person bereits eine Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt hatte. Beispielsweise genügt bei einem Tod durch einen Arbeitsunfall ein Pflichtbeitrag.

Die "große Witwen- oder Witwerrente" von normalerweise noch 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners wird lebenslang gezahlt, wenn der hinterbliebene Partner  

  • mindestens 45 Jahre alt ist oder
  • ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 erzieht oder
  • für ein behindertes eigenes Kind sorgt (ohne Altersgrenze);
  • selbst vermindert erwerbsfähig ist.

Die "kleine Witwen-/Witwerrente" von 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners wird gezahlt, wenn nicht wenigstens eine der Bedingungen für die "große Hinterbliebenenrente" erfüllt ist. Sie wird nur zwei Jahre lang gezahlt.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Witwe/der Witwer, die als relativ jung zu bezeichnen sind, nach der Übergangszeit selbst voll für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Wird aber eine der Bedingungen für die "große Witwen- oder Witwerrente" erfüllt, etwa der 45. Geburtstag gefeiert, so steht von da an auch die höhere Rente zu.

Die Witwen- und Witwerrente bei Heirat nach 2001 neu geregelt

Für Ehe-/Lebenspartnerpaare, die nach 2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner vor 2002 noch keine 40 Jahre alt waren, gilt zusätzlich neues Recht:

  • Die "große Witwen- und Witwerrente" steht in solchen Fällen nur noch in Höhe von 55 statt 60 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten zu, die er bereits bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte.
  • Zum Ausgleich für die Rentenkürzung sieht das Gesetz für Hinterbliebene, die Kinder bis zum dritten Lebensjahr erzogen haben, einen "dynamischen Zuschlag" zu. Er beträgt für das erste Kind 22,15 Euro im Osten sowie 24,97 Euro im Westen bei der "kleinen" Witwenrente, 48,74 Euro im Osten und 54,93 Euro im Westen bei der "großen" Witwenrente – jeweils für das erste Kind. Für jedes weitere Kind gibt es die halben Zuschläge.

Neue Altersgrenzen der Witwen- und Witwerrenten in kleinen Stufen

Hat die Ehe/Partnerschaft weniger als ein Jahr gedauert, so ist der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nur gegeben, wenn es sich nicht um eine "Versorgungsehe/-partnerschaft" gehandelt hat. Wenn also nicht zu vermuten ist, dass die Verbindung deshalb eingegangen wurde, um dem Partner eine Hinterbliebenenrente zu verschaffen (Stichwort: Eheschließung auf dem Sterbebett).

Die Vermutung kann zum Beispiel dadurch entkräftet sein, dass der Partner durch einen Unfall gestorben ist. Hochzeiten zu einem Zeitpunkt, in dem ein Partner etwa fortgeschritten krebskrank ist, bringen regelmäßig keinen Anspruch.

Drei Monate nach dem Tod der oder des Rentenversicherten wird die Witwen- oder Witwerrente stets in der Höhe gezahlt, die der/dem Verstorbenen selbst zugestanden hat oder hätte ("Sterbevierteljahr").

Die Anhebung der Altersgrenzen, bekannt als "Rente mit 67", wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenrenten aus: Die Altersgrenze (nur) für die "große" Witwenrente steigt von 45 auf 47 Jahre. Das gilt für Todesfälle nach 2011. Die Heraufsetzung vollzieht sich in sehr kleinen Stufen – anfangs von nur einem Monat je Lebensjahr (s. Tabelle).

Außerdem ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Rentenabschlag vor 63: Ist der Ehe- oder Lebenspartner vor dem 63. Geburtstag gestorben, so wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Das ist beim Tod der/des Verstorbenen vor dem 60. Geburtstag in Höhe von 10,8 Prozent der Fall, beim Tod zwischen dem 60. und dem 63. Geburtstag sind es 0,3 Prozent für jeden Monat vor 63.
  • Reine Kirchen-Ehe: Seit 2009 sind ausschließlich religiöse Eheschließungen auch ohne vorherige amtliche Trauung möglich. Sie führen allerdings nicht zu einem Anrecht auf eine Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Witwen und Witwer, die aber nur kirchlich heiraten, verlieren ihre bisherige Hinterbliebenenrente nicht.
  • Neue Ehe/Lebenspartnerschaft: Heiraten eine Witwe oder ein Witwer wieder (entsprechend ein eingetragener Lebenspartner eine neue Partnerschaft), so fällt die bisherige Hinterbliebenenrente weg. Als Starthilfe wird ihnen eine einmalige Rentenabfindung gezahlt. Sie beträgt zwei Jahresbeträge der bezogenen Rente nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate. Das gilt für die "große Witwen- und Witwerrente". Bezieher der "kleinen" Witwen- oder Witwerrente bekommen nur den noch nicht verbrauchten Restbetrag bis zum Ende der Rentenlaufzeit – es kann sich für sie also lohnen kann, die zwei Jahre abzuwarten, ehe sie heiraten.