AGG: Ausländische Mitarbeiter zu einem Deutschkurs aufzufordern ist keine Diskriminierung

Sie dürfen ausländische Mitarbeiter auffordern, einen Deutschkurs zu besuchen, ohne dass dies eine nach AGG unzulässige Diskriminierung darstellt. Das ist die Kernaussage eines Urteils des LAG Schleswig-Holstein vom 23.12.2009, Az: 6 Sa 158/09.

Diskriminierung: Fallbeispiel
Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Arbeitgeber wegen angeblicher Diskriminierung wegen der Herkunft auf Grundlage des AGG auf Entschädigung verklagt.

Der Arbeitgeber hatte sie zweimal aufgefordert, einen Deutschkurs zu besuchen. Ihre Deutschkenntnisse seien nicht ausreichend. Es komme daher immer wieder zu Problemen in der Verständigung mit Kunden, Kollegen und Vorgesetzten. In dieser Aufforderung sah die Arbeitnehmerin eine unzulässige Diskriminierung wegen der Herkunft und damit einen Verstoß gegen das AGG. Sie lehnte die Aufforderung daher ab und verklagte ihren Arbeitgeber. Ohne Erfolg!

Aufforderung zum Deutschkurs nicht per se Diskriminierung
Solange Ursache für die Aufforderung eine objektiv fehlende oder eingeschränkte Sprachkompetenz ist, stellt die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Diskriminierung dar. Das hat das LAG eindeutig festgestellt.

So sichern Sie sich gegen den Vorwurf der Diskriminierung ab
Sie können sich gegen den Vorwurf der Diskriminierung absichern, wenn Sie einige Punkte beachten:

  • Sammeln Sie Belege für die fehlende Sprachkompetenz. Das können z. B. Mitteilungen von Kunden, Äußerungen von Kollegen und Vorgesetzten oder Aktennotizen über Vorfälle, in denen es wegen der Sprachkenntnisse zu Problemen kam, sein.
  • Vermeiden Sie Äußerungen wie: "Alle Ausländer müssten erst zum Deutschkurs bevor sie hier arbeiten dürfen" und ähnliche generalisierende (und nebenbei bemerkt, sachlich falsche) Aussagen.
  • Seien Sie bei der Aufforderung zur Teilnahme an einem Deutschkurs sachlich. Begründen Sie diese ausschließlich mit der bei dem konkreten Mitarbeiter fehlenden ausreichenden Sprachkompetenz.