Ein Beispiel: Sie erhalten im März 2012 eine Rechnung über 20.000 € zuzüglich 19% (3.800 €) separat ausgewiesener Umsatzsteuer. Allerdings beanstanden Sie die Rechnung aufgrund sachlicher Fehler. Sie erhalten erst im Juni 2012 die korrigierte Rechnung zurück.
Die Frage ist also: Kann Ich den Vorsteuer-Abzug schon für März geltend machen oder darf ich dies erst zur nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung im Juni tun?
Die Finanzverwaltung stellt sich quer
Die Finanzverwaltung und auch viele Finanzgerichte vertreten in diesem Falle die Ansicht, dass eine nachträgliche Berücksichtigung des Vorsteuer-Abzugs nicht möglich ist, da die Voraussetzungen dazu derzeit noch nicht vorlagen. So entschied am 23.09.2010 etwa das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az. 6 K 2089/10 in einem entsprechenden Fall.
Die Rechtslage
Allerdings ist die Rechtslage nicht so eingeschränkt, wie die Finanzgerichte vorgeben. Im Jahr 2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Vorsteuer-Abzug aus einer Eingangsrechnung nachträglich nicht grundsätzlich erlaubt, aber in Ausnahmefällen möglich ist. Diese Ausnahmefälle sind:
- die fehlerhaften Angaben wurden korrigiert;
- die korrigierte Rechnung wurde dem Finanzamt vorgelegt, bevor dieses ein Urteil über die Berechtigung des Vorsteuer-Abzuges fällt (EuGH, Urteil vom 15.07.2010, Az. C-368/09).
Unser Tipp für Sie: Legen Sie in jedem Fall Einspruch gegen einen nachteiligen Steuerbescheid ein, ohne sich von den bisherigen Entscheidungen der Finanzverwaltungen entmutigen zu lassen!