Keine Grundlagenschulung für langjährige Betriebsräte

Ein Betriebsrat beschloss, seine Vorsitzende zu einer 5-tägigen Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Grundzüge des Arbeitsrechts" zu schicken. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Eine Grundlagenschulung sei für die Betriebsrätin nicht erforderlich.
Weil sie durch ihre knapp 3,5-jährige Betriebsratszugehörigkeit und ihre Funktionen als Betriebsratsvorsitzende, Gesamtbetriebsratsmitglied, Gesamtbetriebsratsvorsitzende sowie Mitglied im Wirtschaftsausschuss einschlägige Vorkenntnisse erworben habe, sei eine Grundlagenschulung nicht von Nöten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Arbeitgeber Recht und wies den Antrag des Betriebsrats auf Kostenübernahme für die Grundlagenschulung ab. Die Entsendung eines bereits längere Zeit dem Betriebsrat angehörenden Mitglieds zu einer Grundlagenschulung sei im Regelfall nicht (mehr) erforderlich (LAG Hamm, Beschluss vom 21.10.2005 Az: 13 TaBV 70/05).
Keine Grundlagenschulung bei vorhandenem Wissen
Die Kosten einer Betriebsratsschulung muss der Arbeitgeber nur tragen, wenn dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit Ihres Betriebsrats erforderlich sind. Verfügt ein Betriebsratsmitglied bereits über einschlägiges Erfahrungswissen, etwa durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat oder frühere Tätigkeiten in einer Gewerkschaft, ist eine weitere Kenntnisvermittlung nicht erforderlich.
Beispiel: Bei einem langjährigen Betriebsratsmitglied, das seit Jahren mit Anhörungen bei Kündigungen befasst ist, kann von ausreichenden Kenntnissen auf dem Gebiet des Kündigungsrechts ausgegangen werden. Eine entsprechende Grundlagenschulung wäre daher allenfalls nach umfangreichen gesetzlichen Neuerungen erforderlich.