Dieser Aufforderung kam der Betriebsrat jedoch nicht nach, das Mitglied nahm an der Schulung teil, ohne weitere Begründung. Daraufhin kürzte der Arbeitgeber den Lohn um die entstandene Fehlzeit. Das Betriebsratsmitglied verlangte jedoch die volle Lohnzahlung und klagte.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied zugunsten des Arbeitgebers, da so kurz vor Ende der Amtszeit vom Betriebsrat dargelegt werden müsse, warum die Schulung im konkreten Fall notwenidg sei, auch bei einem Grundlagenseminar. Diesen Nachweis zu bringen war dem Betriebsrat nicht möglich, so dass die Lohnkürzung zu Recht erfolgt sei (LAG Hamm, 8.11.2006, Az. 10 Sa 1053/06).
Mitglieder des Betriebsrates haben nach §37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Anspruch auf bezahlte Freistellung für erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Ob diese Erforderlichkeit gegeben ist, hängt vom Kenntnisstand des jeweiligen Betriebsrats sowie der konkreten betrieblichen Situation ab. Die Kenntnisse von Grundlagenschulungen werden als regelmäßig und erforderlich angesehen, aber nicht kurz vor Ende der Amtszeit. Hier handelt es sich um einen "Bildungsurlaub", für den Sie als Arbeitgeber nicht aufkommen müssen.
In den folgenden Fällen liegt keine erforderliche Schulungsmaßnahme vor und Sie können die Kostenübernahme sowohl für die Schulung des Betriebsrats als auch die ausgefallenen Arbeitszeit verweigern.
- Es besteht nur theoretisch die Möglichkeit, dass die vermittelten Kenntnisse benötigt werden.
- Die Schulung ist unverhältnismäßig lang (z.B. vier Wochen für eine Grundschulung).
- Die Kenntnisse sind bereits vorhanden oder wurden durch vergleichbare Schulungen bereits erworben. Auf diesen Punkt sollten Sie bei langjährigen Betriebsratsmitgliedern achten – nach fünf Jahren als freigestellter Betriebsratsvorsitzender ist eine Schulung zu den Grundlagen des Arbeitsrechts beispielsweise unnötig.
- Die Amtszeit ist bald zu Ende und für den Rest der Tätigkeit sind die Kenntnisse für den Betriebsrat nicht mehr erforderlich.
- Ein Ersatzmitglied soll vom Betriebsrat zur Schulung geschickt werden. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: Wenn das Ersatzmitglied häufig zur Betriebsratsarbeit herangezogen wird.