Kündigung wegen Forderung nach Mindestlohn geht nicht

Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € / Std. Der Mindestlohn war bereits vor seinem Inkrafttreten umstritten und wird nach wie vor nicht von allen Arbeitgebern akzeptiert. So sehr das wegen der höheren Personalkosten zwar nachvollziehbar sein mag, so geht doch kein Weg daran vorbei. Und eine Kündigung, weil ein Mitarbeiter den Mindestlohn verlangt, geht erst recht nicht.

Die ersten Urteile dazu liegen vor. Im Fall, den das ArbG Berlin mit Urteil vom 17.04.2015 (Aktenzeichen 28 Ca 2405/15) zu entscheiden hatte, versuchte der Arbeitgeber sogar noch zu tricksen. Allerdings hatte er die Rechnung ohne die Richter gemacht.

Der Fall: Ein Hausmeister hatte einen Arbeitsvertrag über wöchentlich 14 Arbeitsstunden bei einer monatlichen Vergütung von 315,00 €. Rechnerisch ergibt das einen Stundenlohn von 5,19 € /Stunde. Er verlangte stattdessen den gesetzlichen Mindestlohn. Der Arbeitgeber schlug daraufhin eine Reduzierung der Stundenzahl auf 32 Stunden/Monat vor. Das war immerhin fast eine Halbierung der vereinbarten Stundenzahl. Rechnerisch sollte das auf einen Stundenlohn von 10,15 hinauslaufen. Als der Hausmeister diese Änderung der Arbeitsbedingungen nicht akzeptieren wollte, bekam er prompt die Kündigung.

Gegen die Kündigung zog er vor das Arbeitsgericht Berlin, das ihm auf ganzer Linie Recht gab. Denn schließlich hatte der Hausmeister nichts anderes getan, als die ihm gesetzlich zustehenden Rechte einzufordern. Dafür darf er aber nicht bestraft werden. Genau dies sei allerdings mit der Kündigung geschehen. Das gesetzliche Maßregelungsverbot in § 612 a BGB verbietet dies ausdrücklich.

Einvernehmliche Änderung des Vertrages ist zulässig

Die Gewerkschaften berichten darüber, dass Arbeitnehmern in vielen Fällen eine Reduzierung der Stundenzahl vorgeschlagen werde, damit der gesetzliche Mindestlohn rechnerisch bei der Sache herauskommt. Gegen eine solche einzelvertragliche Änderung, die Sie gemeinsam mit ihrem Arbeitnehmer aushandeln, ist selbst verständlich nicht das Geringste einzuwenden.

Unzulässig ist es allerdings, rechtswidrigen Druck auf die Entscheidungsfindung des Arbeitnehmers auszuüben oder ihn zu bestrafen, wenn er sich mit der Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden erklärt. Und natürlich muss sich dann auch die Arbeitszeit entsprechend tatsächlich reduzieren.

Vereinbaren Sie eine Vertragsänderung immer schriftlich und nehmen Sie diese zu den Arbeitsvertragsunterlagen. Sie können dazu eine Formulierung wie die folgende verwenden:

Formulierungsbeispiel

Änderungsvereinbarung Nummer …..zum Arbeitsvertrag vom …..

Mit Wirkung ab dem 1.7.2015 vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrages hiermit, dass die wöchentliche/monatliche Arbeitszeit auf … Stunden reduziert wird. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert, insbesondere werden die bisherigen monatlichen Bezüge in gleicher Höhe weitergezahlt.

Unterschrift Arbeitgeber

Unterschrift Arbeitnehmer