Dachlawinen: Haftung hängt auch von Region ab

Dachlawinen können erheblichen Schaden anrichten. Die Frage der Haftung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem ist von Bedeutung, wo das Haus steht. Denn die "Verkehrssicherungspflicht" des Hauseigentümers ist von Region zu Region unterschiedlich, schreibt der Versicherer AachenerMünchener.

Als Christian F. im vergangenen Winter zu seinem Wagen kam, erwartete ihn eine böse Überraschung: Sein Auto lag unter einer Schnee- und Eisschicht begraben. Eine Dachlawine war auf Fußweg und Parkstreifen gerauscht und hatte die Frontscheibe seines Fahrzeugs zertrümmert. F. nahm an, dass der Hauseigentümer für den Schaden aufkommen müsse.

"Doch die Haftung bei Dachlawinen ist immer eine Einzelfallentscheidung", erklärt Gerold Happ, Rechtsanwalt bei der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund. Entscheidend ist, ob der Hausbesitzer seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Wie diese aussieht, hängt unter anderem von der Region ab, in der das Haus steht.

Vorsorge für Dachlawinen in Gemeindesatzung geregelt

"In schneereichen Gebieten fordert meist die örtliche Gemeindesatzung, auf dem Dach Schneefanggitter anzubringen", sagt Happ. Sind solche Gitter nicht vorgeschrieben, aber ortsüblich – ist also die Mehrzahl der Gebäude in der Region damit ausgestattet –, sind Eigentümer ebenfalls gut beraten, diese Sicherheitsvorkehrung zu treffen. In schneearmen Gegenden müssen Eigentümer nur in Ausnahmefällen – etwa bei sehr steilen Dächern oder extremen Witterungsbedingungen – Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

Ist der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, entscheiden Gerichte in der Regel zu seinen Gunsten. So urteilte etwa das Amtsgericht München im Falle eines von einer Dachlawine beschädigten Autos, es sei "zunächst einmal Sache des betreffenden Verkehrsteilnehmers selbst, sich durch Achtsamkeit vor der Gefahr von Verletzungen und Sachschaden zu schützen" (Az: 222 C 25801/05).

Man erwartet von Passanten und Autofahrern, dass sie bei extremen Witterungsverhältnissen mit Dachlawinen rechnen und sich entsprechend verhalten. Bei akuter Dachlawinengefahr müssen Hausbesitzer den Schnee allerdings entfernen. Können sie dies nicht selbst bewerkstelligen, müssen sie Handwerker oder die Feuerwehr rufen – und die Kosten tragen. Bis zur Räumung ist es ratsam, Warnschilder oder Absperrbänder anzubringen.

Mieter und Vermieter haften gemeinschaftlich

Wichtig für Vermieter: "Sie können ihre Haftung in puncto Dachlawinen auf einen Verwalter oder Hausmeister übertragen", erklärt der Rechtsanwalt. "Dann sollte aber in den jeweiligen Verträgen explizit festgehalten sein, dass der Hausmeister oder Verwalter für die Beseitigung von Eis und Schnee auf dem Dach zuständig ist."

Allerdings wird dadurch eine Haftpflichtversicherung für den Vermieter nicht
überflüssig. Denn gegenüber dem Geschädigten haften Mieter und Vermieter
gemeinschaftlich. Wenn er also in Anspruch genommen wird, muss er sich das Geld selbst beim Mieter wiederholen. Und darüber hinaus obliegt dem Vermieter, regelmäßig zu kontrollieren, ob der Hausmeister oder der Mieter seinen Pflichten auch nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so muss er selbst dafür sorgen, dass die Pflichten ordnungsgemäß erledigt werden.

Zusätzlich zu den notwendigen Sicherungsmaßnahmen sollten Hauseigentümer sich um Versicherungsschutz kümmern. "Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern können sich mit einer Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzansprüchen schützen", sagt Rolf Dockhorn von der AachenMünchener. "Bei Eigentümern von vermieteten Häusern
oder Mehrfamilienhäusern springt die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht ein."

Info: Schutz vor Dachlawinen

  • Schneefanggitter: Solche Stahlgitter müssen Hausbesitzer anbringen, wenn die örtliche Gemeindesatzung dies – etwa in schneereichen Regionen – vorschreibt, sie ortsüblich sind oder das Dach des Hauses besonders steil ist.
  • Schneefanghaken: Diese Haken werden auf dem gesamten Dach angebracht und sollen dafür sorgen, dass sich die Schneelast gleichmäßig verteilt. So beugen sie Dachlawinen und Schäden am Hausdach vor.
  • Dachrinnenheizung: Verhindert die Bildung von Eiszapfen an der Regenrinne. Der Stromverbrauch lässt sich als Betriebskosten abrechnen und auf die Mieter umlegen.