Verlangen Sie eine genaue Abrechnung von Auslagen

Ein sehr arbeitnehmerfreundliches Urteil des Arbeitsgerichts Berlin wird zu Kopfschütteln bei vielen Arbeitgebern führen. Es ging um Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Auslagen durch einen Arbeitnehmer. Obwohl diese feststanden, hat das Arbeitsgericht die auf die Unregelmäßigkeiten gestützte Kündigung kassiert. Wie Sie das vermeiden können, lesen Sie hier.

Hausmeister rechnete nicht ab

In dem Fall, der dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5.12.2014 (28 Ca 13508/14) zugrunde lag, ging es um einen Schulhausmeister. Dieser erhielt von seinem Arbeitgeber mehrfach erhebliche Bargeldbeträge für Besorgungen und Auslagen. Den Empfang des Geldes quittierte er. Ein Verwendungszweck war auf der Quittung allerdings nicht angegeben. Nun entstand Streit um die Abrechnung der Beträge. Der Arbeitgeber hielt dem Arbeitnehmer insbesondere vor, dass dieser weder eine Abrechnung erstellt noch die Restbeträge zurückgezahlt habe.

Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos

Mit dieser Begründung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Natürlich wollte der Arbeitnehmer dies nicht auf sich sitzen lassen. Er trug vor, dass er kein Geld veruntreut habe. Die geforderten Rückzahlungsbeträge seien überdies viel zu hoch. Außerdem habe der Arbeitgeber kein Abrechnungssystem im Betrieb installiert. Unregelmäßigkeiten seien daher nicht ausgeschlossen.

Gericht wies die fristlose Kündigung zurück

Das Arbeitsgericht folgte der Bewertung durch den Hausmeister. Es stellte fest, dass mindestens eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Denn schließlich habe der Arbeitgeber dadurch, dass kein Abrechnungssystem installiert wurde, die Unregelmäßigkeiten geradezu provoziert.

Was Sie als Arbeitgeber tun können

Es ist verständlich, wenn nun Sie sich als Arbeitgeber durch dieses Urteil provoziert sehen. Grundsätzlich sind nachgewiesene Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers ausreichend für eine Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung. Gleichwohl wird man dem Arbeitgeber in diesem Fall schon den Vorwurf machen können, dass er es dem Arbeitnehmer zumindest sehr leicht gemacht hat.

Wenn Sie Mitarbeitern Bargeld aushändigen, damit diese in Ihrem Auftrag Besorgungen machen, sollten Sie auf folgende Dinge achten:

  • Lassen Sie sich den Empfang des Geldes immer sofort quittieren.
  • Sorgen Sie dafür, dass der beabsichtigte Verwendungszweck zweifelsfrei feststeht. Das können Sie zum Beispiel erreichen, indem Sie den Verwendungszweck auf der Quittung angeben (Beispiel: "Ich bestätige, am 30.05.2015 100 € zum Kauf von Wandfarbe von …. erhalten zu haben").
  • Bestehen Sie auf einer zeitnahen Abrechnung und der Aushändigung der Kaufbelege.
  • Wenn Sie dem Mitarbeiter einen größeren Betrag für verschiedene Anschaffungen aushändigen, so legen Sie fest, wie er die Ausgaben zu belegen hat. Das kann beispielsweise in Form eines Kassenbuchs geschehen. Verlangen Sie, dass er jede Ausgabe mit Belegen, Quittungen usw. nachweisen kann.
  • Kontrollieren Sie unregelmäßig in Stichproben, ob für jede Ausgabe ein Beleg vorliegt und ob der restliche Geldbestand mit den Aufzeichnungen der Ausgaben übereinstimmt.