Ab 2012 neue Rechtslage
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben bereits in einer Besprechung im November 2011 eine neue Verfahrensregelung für die Befreiung von der Krankenversichrungspflicht ab 2012 vereinbart.
Ausschlaggebend für die Neuregelung ist die Erkenntnis, dass sich der überwiegende Teil der Arbeitnehmer, die sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, für eine private Krankenversicherung entscheiden. Diese Arbeitnehmer entscheiden sich also bewusst gegen die gesetzliche und für eine private Krankenversicherung. Damit kommt die Befreiung einer Statusentscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung gleich.
Es muss keine erneute Befreiung beantragt werden
Ab 2012 gilt für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht befreit ist, auch in den nachfolgenden Beschäftigungsverhältnissen, z.B. bei einem Arbeitgeberwechsel, dass keine neue Befreiung beantragt werden muss. Vielmehr bleibt die "alte" Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bestehen.
Allerdings gilt dabei, dass die nachfolgende Beschäftigung jeweils direkt im Anschluss oder maximal nach einer kurzfristigen Unterbrechung aufgenommen wird. Dabei ist eine Unterbrechung von bis zu einem Monat als unschädlich zu betrachten. Diese Regelung gilt auch für weitere später noch folgende Beschäftigungen.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht setzt sich also über "unmittelbar" anschließende Beschäftigungsverhältnisse fort. Die Befreiung wirkt dabei dann auch auf Beschäftigungen, die grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wären.