Die Altersvorsorge über den Betrieb gilt als das große Sparmodell: Arbeitnehmer können bis zu vier Prozent ihres Brutto-Einkommens in "Sparlohn" umwandeln, maximal in diesem Jahr 2.688 Euro. Das Geld wird vom Bruttoeinkommen abgezogen und fließt ohne jegliche Abzüge in die Betriebsrente, also ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben (gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Für privat Krankenversicherte kann die Betriebsrente eine möglicherweise unbeabsichtigte Nebenwirkung haben. Um den Betrag der Betriebsrenten-Einzahlung sinkt das für die Krankenversicherungspflicht maßgebliche Einkommen. Rutscht es unter die aktuelle Grenze von 50.850 Euro pro Jahr (Stand 2012), muss der Arbeitnehmer zurück in die gesetzliche Krankenkasse.
Pflichtversicherungsgrenze im Blick behalten
Ein Beispiel: Jemand verdient 52.000 Euro brutto pro Jahr und liegt damit knapp über der Pflichtversicherungsgrenze. Er vereinbart nun eine betriebliche Altersvorsorge, bei der 2.400 Euro Gehalt umwandelt werden soll, monatlich 200 Euro. Das Bruttogehalt würde dann nur noch 49.600 Euro pro Jahr betragen. Die Rückkehr als Pflichtmitglied in die gesetzliche Kasse wäre unausweichlich.
Wer also als Privatpatient nur knapp über der Grenze liegt, muss aufpassen, will er Privatpatient bleiben. Entweder er verzichtet ganz auf die Betriebsrente oder kalkuliert die Gehaltsumwandlung so, dass er noch über der Grenze bleibt. Eine Befreiungsmöglichkeit gibt es, anders als oft vermutet, in solchen Fällen übrigens nicht. Zwar zählt Paragraf 8 des Sozialgesetzbuches V einige Möglichkeiten auf, wann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann.
Das typische Beispiel ist der langjährig privatversicherte Mitarbeiter, der versicherungspflichtig wird, weil die Pflichtgrenze vom Gesetzgeber angehoben wurde. Er muss lediglich innerhalb von drei Monaten einen Antrag stellen, um Privatpatient bleiben zu dürfen. Dasselbe gilt z. B. bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Teilzeitarbeit.
Für die Versicherungspflicht wegen Vereinbarung einer Betriebsrente hat der Gesetzgeber hingegen keine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen. Die Befreiung ist ohnehin mit Vorsicht zu betrachten – denn ein Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist damit für alle Zeiten ausgeschlossen.
Von Vorteil kann die Gehaltsminderung durch die Betriebsrente für jene sein, die sowieso gerne zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möchten, etwa weil ihnen die Privat-Prämien zu hoch geworden sind oder weil sie mittlerweile Kinder haben und von der kostenlosen Mitversicherung bei gesetzlichen Krankenkassen profitieren wollen.
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