Krankenversicherungspflicht: Wer muss sich wo versichern?

Jeder deutsche Bürger hat ein Recht darauf, im Krankheitsfall ausreichend medizinisch versorgt zu werden. Dieses Grundrecht wird durch das “Versicherungspflichtgesetz” garantiert. Es besteht Krankenversicherungspflicht, jeder Bundesbürger muss Mitglied in einer Krankenversicherung sein. Einige Personengruppen müssen sich gesetzlich, andere dürfen sich privat versichern.

Krankenversicherungspflicht seit 2009
Die Krankenversicherungspflicht wurde am 1. Januar 2009 für alle Versicherten der Bundesrepublik Deutschland eingeführt, wodurch das deutsche Sozialversicherungssystem maßgeblich verbessert werden konnte. Spätestens seit Januar 2009 muss sich jeder Bundesbürger entweder in der gesetzlichen Krankenkasse oder in der privaten Krankenversicherung versichern, ansonsten könnten Strafen und rückwirkende Beiträge drohen.

Für einige Berufsgruppen existierte bereits seit dem 1. April 2007 eine Versicherungspflicht. Dieses Gesetz wurde 2009 auf alle Bürger Deutschlands ausgeweitet.

Versicherungspflicht gesetzliche Krankenversicherung
In der Regel sind die Angestellten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das gilt sowohl für Angestellte auf Minijobbasis mit einem Einkommen zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat, als auch für Normalbeschäftige mit einem Einkommen bis zu 4.125,00 Euro monatlich (Versicherungspflichtgrenze 2011).

Für folgende Personengruppen gilt die gesetzliche Versicherungspflicht ebenfalls:

  • Auszubildende, Studenten und Praktikanten ohne Einkommen
  • Rentner
  • Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II bzw. Unterhalt
  • Beschäftigte in landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bertrieben
  • Künstler und Publizisten laut Gesetz zur Künstlersozialversicherung
  • Personen ohne Krankenversicherung, wenn der letzte gültige Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand
  • Angestellte, deren Einkommen zwar oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, dies aber noch nicht seit einem Jahr.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Einige Berufsgruppen haben die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. Dann greift die Versicherungspflicht zur privaten Krankenversicherung. Dazu gehören beispielsweise Beamte, Selbstständige und Freiberufler. Auch Arbeitnehmer können sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Sie müssen dafür ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr überschreiten.

Nach der Befreiung von der Versicherungspflicht steht den Versicherten das System der privaten Krankenversicherung offen. Dieser Schritt kann nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden, sondern erst dann, wenn sich Einkommens- und Berufsverhältnis maßgeblich verändern.

Versicherungspflicht für Studenten
Studenten unterliegen grundsätzlich zu Beginn des Studiums der gesetzlichen Versicherungspflicht, auch wenn sie zuvor privat versichert waren. Studierende haben jedoch die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen und in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Zuvor privat Versicherte können so lückenlos in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben und zuvor gesetzlich Versicherte erstmals dorthin wechseln. Diese Entscheidung muss jedoch bis spätestens drei Monate nach der Immatrikulation getroffen werden. Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht gilt für das gesamte Studium. In dieser Zeit ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich.