Gehört das Werkstück dem Azubi?

Fertigt ein Azubi ein Werkstück im Rahmen seiner Ausbildung an, hat es oft einen hohen ideellen Wert für ihn, besonders dann natürlich, wenn es das erste Werkstück ist. Im rechtlichen Sinne jedoch ist der Ausbildungsbetrieb der Hersteller und damit auch Eigentümer des Gegenstandes.

Das Werkstück geht nicht in das Eigentum des Auzubildenden über. Oft jedoch ist der materielle Wert gering, der ideelle für den Azubi weitaus höher. In einem solchen Fall sollten Sie Ihr Recht nich unbedingt durchsetzen – der Auszubildende freut sich auf jeden Fall, wenn er "sein" Werkstück mit nach Hause nehmen darf.

Ganz anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um ein Prüfungsstück handelt. Macht Ihr Azubi seine Abschlussprüfung und fertigt in diesem Rahmen sein Gesellenstück an, wird es sein Eigentum. Das hat das Landgericht München im Jahr 2002 festgestellt (Az. 4 Sa 758/01).

Allerdings bestätigt auch hier die Ausnahme die Regel. Es gibt drei Fälle, in denen das Werkstück nicht in das Eigentum des Auszubildenden übergeht, auch wenn es sich um ein Prüfungsstück handelt:

1. Materialwert
Bei manchen Prüfungsstücken liegt der Materialwert über dem Wert der Eigenleistung des Azubis, beispielsweise bei Goldschmiedearbeiten. Bieten Sie dem Auszubildenden doch einen fairen Kaufpreis für sein Werkstück an.

2. Eigentum Dritter
Manche Werkstücke sind fest verbunden mit dem Eigentum eines Dritten – dann kann der Prüfling sein Gesellenstück natürlich auch nicht mitnehmen oder zum Eigentümer des Prüfungsstücks werden. Beispiel: handwerkliche Leistungen an Gebäuden.

3. Kundenauftrag
Wurde das Werkstück im Rahmens eines Kundenauftrages angefertigt, geht der Azubi auch leer aus. Beispiel: Reparaturleistung an einem Auto.