Azubi: Vergütung nach erfolgloser Prüfung mindern?

Fällt ein Azubi durch die Prüfung, dann entscheidet er selbst, ob die Ausbildung weitergeht. Was ist anschließend aber mit der Vergütung? Steigt sie, sinkt sie oder bleibt sie gleich?

Nach dem Berufsbildungsgesetz muss die Vergütung für jeden einzelnen Azubi mindestens einmal im Jahr steigen. Besteht ein Azubi aber die Prüfung nicht und er entscheidet sich, die Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin zu verlängern, dann gibt es eine Ausnahme: Auch wenn der Auszubildende so rein zeitlich das 4. Ausbildungsjahr erreicht, hat er nur Anspruch auf die zuletzt gezahlte Vergütung.

Denn: Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei der Verlängerung um eine Wiederholung von Teilen des 3. Ausbildungsjahres.

Was aber, wenn der Azubi feststellt, dass seine Vergütung geringer ist als die der Azubi-Kollegen, welche die Prüfung noch vor sich haben? In einem konkreten Fall, der vom Landesarbeitsgericht Mainz entschieden wurde (Az. 9 Sa 297/09 vom 21.8.2009) klagte ein Azubi, dass er um etwa 80 EUR schlechter gestellt wurde. Rein rechtlich befand er sich im selben Ausbildungsjahr, seine Vergütung war allerdings geringer.

Azubi in der Verlängerung: LAG zur Vergütung 
So nicht, argumentierte das Gericht. Der Ausbildungsbetrieb habe dem Azubi die gleiche Vergütung zu zahlen wie den anderen Auszubildenden im letzten Ausbildungsjahr auch. Schließlich diene die Vergütung in erster Linie dazu, dass der Auszubildenden und seine Eltern den Lebensunterhalt bestreiten können.

Eine Differenzierung der Vergütung ist in einem Ausbildungsverhältnis grundsätzlich problematisch. Schließlich steht die Produktivität, die ein Azubi an den Tag legt, nicht im Vordergrund. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat in seinem Urteil zwar auf die Möglichkeit einer Differenzierung hingewiesen. Diese hätte aber begründet sein müssen. Und das war im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Azubi und Vergütung – 3 Empfehlungen

  1. Zahlen Sie allen Azubis desselben Berufs und desselben Ausbildungsjahres die gleiche Vergütung.
  2. Auszubildende, die durch die Prüfung fallen, haben mindestens Anspruch auf die Vergütung, die bereits vor der Abschlussprüfung gezahlt wurde.
  3. Eine Differenzierung der Vergütung aufgrund von Leistungsaspekten ist zwar unter Umständen möglich, aber in der Regel nicht zu bezahlen.