Heißes Eisen: Der Azubi geht eigenmächtig in Urlaub

Normalerweise gehen Auszubildende und Arbeitnehmer erst dann in Urlaub, wenn Sie es als Chef, Personal- oder Ausbildungsverantwortlicher genehmigt haben. Was aber, wenn ein Auszubildender sich die Freiheit nimmt, ohne Ihre Unterschrift in Urlaub zu gehen? In diesem Artikel lesen Sie, was zu tun ist.

Ein Auszubildender möchte gerne zu einem Zeitpunkt Urlaub haben, zu dem Sie es aber nicht genehmigen können. Ist beispielsweise ein Berufsschultag betroffen, dann können Sie die Unterschrift nicht geben. Manchmal stehen dem auch betriebliche Belange entgegen, was in einer Ausbildung aber die Ausnahme sein sollte.

Fest steht: Wenn Sie den Urlaubsantrag nicht unterschreiben, kann der Azubi auch nicht in Urlaub gehen.

Und wenn der Azubi trotzdem in Urlaub geht?

Dann stellt sich die Frage, ob er das versehentlich oder mit Absicht getan hat. Die versehentliche Variante könnte dadurch zu Stande kommen, dass er zwar einen Urlaubsantrag abgegeben hat, aber nicht den Überblick besitzt, ob er schon unterschrieben zurück ist. Andere Variante: Der Azubi ist der Meinung, er hätte bereits einen Urlaubsantrag abgegeben und er sei auch genehmigt worden, das ist aber überhaupt nicht der Fall. Auf jeden Fall stehen Sie eines Morgens ohne Azubi da und wissen nicht, warum.

Fazit: Liegt ein Versehen vor, dann ist das sicher unangenehm für beide Seiten und der Azubi sollte hierzu nochmal ausführlich belehrt werden, damit so etwas nicht noch einmal vorkommen kann. Damit sollte man es dann auch belassen.

Und wenn der Azubi sich einfach über Sie hinweg setzt?

Problematisch wird es vor allem dann, wenn ein Urlaubsantrag abgelehnt wurde, der Azubi hat das auch zur Kenntnis genommen und geht dennoch in Urlaub. Er ist damit gezielt und absichtlich der Ausbildung ferngeblieben und hat dadurch gegen seine Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag verstoßen. Jetzt sind Sie als Ausbilder gefordert. Denn wenn Sie keine Reaktion zeigen, dann wird man Ihnen früher oder später auf der Nase herumtanzen.

Aber welche Reaktion ist angemessen?

Auf jeden Fall ist bei einer solchen Verhaltensweise mindestens eine Abmahnung fällig. Schließlich liegt ein bewusstes Fehlverhalten vor, das zu ahnden ist. Die Abmahnung sollte deutlich formuliert sein und für den Fall, dass sich so etwas wiederholt, muss eine Kündigung angedroht werden. Im Extremfall könnte auch eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen. Diese Variante wäre denkbar, wenn Sie im Vorfeld darüber ausführlich gesprochen und das Verbot des eigenmächtigen Urlaubsantritts noch einmal betont haben.

Kündigt der Azubi trotzdem an, an diesem Tag nicht zu kommen und zieht das Ganze auch durch, dann ist eine direkte Kündigung unter Umständen möglich. Allerdings werden Arbeitsrichter in solchen Fällen auch in die Waagschale werfen,

  • wie weit die Ausbildung fortgeschritten ist,
  • ob sich der Azubi schon einmal etwas hat zu Schulden kommen lassen,
  • ob er sich dafür entschuldigt und
  • wie wahrscheinlich es ist, dass er nach einer Kündigung eine Anschlussausbildung findet.

Überlegen Sie also genau, welche Reaktion die beste in Ihrem Fall ist.