Kündigung: Wenn es mit dem Azubi einfach nicht klappt

Manchmal ist die Situation in der Ausbildung verworren. Es hilft offenbar nur noch eine Kündigung. Aber liegt tatsächlich ein wichtiger Grund im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vor? Nein? Dann dürfte das mit der Kündigung scheitern - es sei denn, es ist noch Probezeit.

Es sollte nicht vorkommen, aber es kann vorkommen: Sie müssen einem Azubi eine Kündigung schreiben. Aber geht das so einfach? Die Antwort ist auf jeden Fall zu differenzieren. Denn: Im Rahmen der Probezeit ist das unkompliziert möglich, anschließend funktioniert das – aus gutem Grund – allerdings nur im Ausnahmefall.  

Kündigung in der Probezeit: Leicht für Sie und für den Azubi  
Eine Kündigung in der Probezeit hat den Vorteil, dass Sie keinerlei Begründung liefern müssen – weder dem Azubi selbst, noch einer anderen Person. Zudem können Sie nach § 22 (1) Berufsbildungsgesetz (BBiG) ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Sie müssen nur dafür sorgen, dass die Kündigung rechtzeitig beim Azubi ankommt. Bedenken Sie aber auch: Ist der Azubi minderjährig, dann geht die Kündigung auch an seine Eltern!

Und noch eines müssen Sie beachten, wenn Sie einen Azubi in der Probezeit kündigen: Der Betriebsrat ist ein paar Tage vorher zu informieren! Ein Veto-Recht steht ihm zwar nicht zu, aber er hat das Recht, über die Kündigung informiert zu werden.  

Übrigens: Eine Kündigung in der Probezeit ist für den Azubi genauso leicht möglich wie für Sie!  

Kündigung nach der Probezeit: Schwierig für Sie, leicht für den Azubi  
Nach der Probezeit drehen sich die Vorzeichen um. Denn jetzt wird es schwierig, einem Azubi erfolgreich zu kündigen. Nach § 22 (2) BBiG geht das nur noch aus wichtigem Grund. Das bedeutet konkret: Es muss für Sie als Ausbildungsbetrieb unzumutbar sein, die Ausbildung fortzusetzen. Diese Unzumutbarkeit kann sich dadurch ergeben, dass der Azubi gestohlen oder Gewalt angewendet hat. Dann ist in der Regel eine sofortige Kündigung möglich. Bei Unpünktlichkeit oder unentschuldigtem Fehlen ist das aber schon schwieriger. Hier ist zunächst eine Abmahnung notwendig. Ohne die dürfte eine Kündigung erfolglos bleiben.  

Der Azubi selbst kann eine Kündigung aber auch nach der Probezeit relativ leicht durchsetzen. Das gilt immer dann, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte. Nach § 22 BBiG hat er lediglich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zu beachten.