Unfallversicherung und Betriebssport

Betriebssportgruppen gehören in vielen Betrieben einfach dazu. Hier vergnügen sich oftmals die Beschäftigten über die Hierarchieebenen hinweg gemeinsam beim Sport. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn dabei eine Verletzung auftritt? Dass es sich hierbei nicht immer um einen Arbeitsunfall handelt, zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Detmold.

Betriebssport nicht immer unfallversichert
Der Betriebssport ist nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Sozialversicherung abgedeckt. Er wird nämlich nur dann von der Sozialversicherung erfasst, wenn es sich um solche Betätigungen handelt, die als Ausgleich zur Arbeit dienen, so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dabei soll der Sport nicht nur im persönlichen Interesse des Beschäftigten stehen, sondern auch wesentlich im Interesse des Betriebes.

Das Sozialgericht Detmold hatte zu entscheiden, ob der Klage eines Studenten gegen die Unfallkasse stattgegeben werden konnte. Der Student hatte sich bei einem Fußballturnier verletzt und klagte auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, nachdem die Unfallkasse die Anerkennung abgelehnt hatte. Die Klage des Studenten hatte letztlich keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Sozialgerichts Detmold sind zwar die Teilnehmer am allgemeinen Hochschulsport im Rahmen sportlicher Betätigung unfallversichert. Dies gilt aber nur für solche Veranstaltungen, die im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind. Dagegen sind gelegentliche Wettkämpfe gegen andere Betriebssportgemeinschaften nicht davon erfasst. Diese dienen nach Ansicht des Gerichts, im Wesentlichen den eigenen Interessen der Teilnehmer.

Es stehe dabei die eigene Fitness und der sportliche Ehrgeiz im Vordergrund. Deshalb ist ein jährlich durchgeführtes Fußball-Traditionsturnier, welches vom Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) an einer Fachhochschule durchgeführt und organisiert wird, keine Veranstaltung im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports. Sofern sich dabei ein Teilnehmer verletze, könne die Unfallkasse dafür nicht in Anspruch genommen werden. Somit erhält der Verletzte auch keine Leistungen, wie beispielsweise Verletztengeld vom Unfallversicherungsträger. (Sozialgericht Detmold; Az.: S 14 U 152/08).