Eventualverbindlichkeiten stehen unter der Bilanz

Eventualverbindlichkeiten werden unter der Bilanz angegeben. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen, die erst dann auf Unternehmen zukommen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Ein typisches Beispiel sind Bürgschaften.

Eventualverbindlichkeiten stehen unter der Bilanz und sind Verpflichtungen, die erst dann zu einem Zahlungsausgang führen können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Geregelt sind diese sogenannten Haftungsverhältnisse in § 251 des Handelsgesetzbuches (HGB).

Eventualverbindlichkeiten sind Positionen unter der Bilanz

Gemäß dieser Vorschrift sind einige besondere Verpflichtungen – die Eventualverbindlichkeiten – nicht in der Bilanz, sondern darunter anzugeben. Hierzu gehören Verpflichtungen aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Diese Eventualverbindlichkeiten müssen Sie unter der Bilanz erfassen und können in einer Summe angegeben werden.

Eventualverbindlichkeiten: Beispiel Bürgschaft

Ein typisches Beispiel für eine Eventualverbindlichkeit unter der Bilanz ist eine Bürgschaft. Auf das bürgende Unternehmen kommen nur dann Verpflichtungen zu, wenn der Dritte – für den das Unternehmen die Bürgschaft übernommen hat – seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Eventualverbindlichkeiten dürfen als solche aber nur solange unter Bilanz ausgewiesen werden, wie mit dem Eintritt der jeweiligen Bedingung nicht gerechnet werden kann.

Hinweis: Rechnen Sie hingegen mit dem Eintritt der Bedingung, kommt ein Ausweis als Eventualverbindlichkeit unter der Bilanz nicht mehr in Betracht. In solchen Fällen liegt keine eventuelle Verpflichtung (Eventualverbindlichkeit) mehr vor, sondern eine drohende Verpflichtung. Hierfür ist in der Bilanz eine Rückstellung aufzunehmen.

Eventualverbindlichkeiten unter der Bilanz sind zum großen Teil mögliche Verpflichtungen aus Haftungsverhältnissen für fremde Verbindlichkeiten.

Eventualverbindlichkeiten unter der Bilanz für Wechselverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln kommen heute nicht mehr sehr häufig vor. Es geht hierbei darum, dass ein Unternehmen als Aussteller oder als Indossant haftet, wenn der Bezogene bei Fälligkeit des Wechsels nicht zahlt. Nur in solchen Fällen kommt ein Ausweis als Eventualverbindlichkeit unter der Bilanz in Betracht.

So bestimmen Sie den Wertansatz einer Eventualverbindlichkeit

Werden Eventualverbindlichkeiten unter der Bilanz aufgenommen, so sind sie mit dem Betrag anzugeben, der in dem höchst unwahrscheinlichen Fall einer Inanspruchnahme zu zahlen wäre.

Alle Eventualverbindlichkeiten unter der Bilanz können in einem Betrag angegeben werden. Daraus folgt, dass der externe Bilanzleser nicht erkennen kann, wie sich die Eventualverbindlichkeiten aufschlüsseln und welche Risiken tatsächlich vorhanden sind.

Um diesem Problem zu begegnen, sind Unternehmen verpflichtet, für die bedeutenden Eventualverbindlichkeiten unter der Bilanz im Anhang darzulegen, welche Risiken für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage tatsächlich bestehen. Diese Verpflichtung betrifft die Kapitalgesellschaften aller Betriebsgrößenklassen.