Bilanzierungspflicht: Wer muss eine Bilanz erstellen?

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die eine kleine Firma ihr eigen nennen oder vielleicht mit dem Gedanken spielen, eine eigene Firma zu gründen, stellt sich zunächst einmal die Frage nach der Rechtsform. Daraus ergibt sich die Frage nach der Buchhaltung, und wie diese gestaltet werden muss, um den gesetzlichen Verpflichtungen, einschl. des Steuerrechts, zu genügen.

Die Bilanzierungspflicht ist in Gesetzen wie dem Handelsgesetzbuch (HGB), den einzelnen Steuergesetzen und auch dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) geregelt. Je nach Firmengröße und auch Rechtsform gelten für sie unterschiedliche Anforderungen.

Allgemeines zur Bilanzierungspflicht

Unter dem Begriff versteht man die Verpflichtung, ab wann Unternehmen einen Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustermittlung und gegebenenfalls einen Anhang mit Erläuterungen erstellen müssen. Die Anforderungen an eine Bilanz ergeben sich aus dem HGB. Jedoch gibt es im Steuerrecht und in der Praxis besondere Vorschriften zur Gewinnermittlung, so dass unter Umständen sogar eine besondere Steuerbilanz aufgestellt werden muss.

Auf der EU-Ebene gibt es neuerdings Bestrebungen, für kleine GmbHs und GmbH & Co. Kg’s, die immer bilanzierungspflichtig sind, abhängig von ihrer Eigentümerstruktur Erleichterungen zu schaffen.

Die Bilanzierungspflicht hängt von der Größe und Rechtsform ab

Die Rechtsformen werden in Deutschland durch Gesetze geschaffen und gestaltet. Daher gibt es derzeit folgende Formen:

  • Einzelkaufleute und Freiberufler
  • Personengesellschaften (unbeschränkte Haftung) wie, Offene Handelsgesellschaft (oHG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaft (PartG).
  • Haftungsbeschränkte Rechtsformen wie, GmbH als Kapitalgesellschaft, Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) sowie die, GmbH & Co. KG als Personengesellschaf.

Angehörige freier Berufe

Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Journalisten, Unternehmensberater usw., sind von der Bilanzierungspflicht vollkommen ausgeschlossen. Auch dann, wenn Sie in einer Gemeinschaft arbeiten. Sie müssen dem Finanzamt lediglich eine Einnahme-Übeschussrechnung (EÜR) vorlegen.

Einzelunternehmer

Unter diese Gruppe fallen alle voll haftenden Kaufleute und Kleingewerbetreibende. Diese müssen bei einem jährlichen Umsatz von mehr als 500.000 € oder einem Jahresgewinn von mehr als 50.000 € eine Bilanz erstellen. Hier richtet sich die Bilanzierungspflicht hauptsächlich nach den Steuergesetzen. So lange das Finanzamt eine Vorlage der Bilanz nicht verlangt, kann mit der Einnahme-Überschussrechnung weiter gemacht werden.

Personenhandelsgesellschaften (oHG und KG)

Diese Gesellschaftsformen sind zwar grundsätzlich bilanzierungspflichtig, aber sie müssen ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustermittlung nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen. Hier reicht eine nach steuerlichen Gesichtspunkten aufgestellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus.

Beschränkt haftende Gesellschaftsformen (GmbH, GmbH & Co. KG oder Limited)

Bei diesen Rechtsformen verlangt das HGB eine wesentlich strengere Bilanzierungspflicht. Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber die Gläubiger von haftungsbeschränkten Unternehmensformen besser schützen möchte. Diese müssen ihre Bilanz offen legen (Bundesanzeiger) und die Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz mit Erläuterungen versehen. Dabei hängt es von der Größe ab, ob diese Erläuterungen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen oder diese von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert sein müssen.

Die Kosten für die Veröffentlichung und die Testierung durch einen Wirtschaftsprüfer werden gerne als notwendiges Übel für die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter angesehen.