von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist eine wichtige Errungenschaft des Sozialstaates. Aber nicht in jedem Fall sieht der Gesetzgeber die Entgeltfortzahlung vor.
Zwei bekannte Ausnahmen vom Grundsatz der Entgeltfortzahlung …
Zwei Situationen in denen Sie keine Entgeltfortzahlung leisten müssen, sind noch einigermaßen bekannt:
… und eine wenige bekannte Ausnahme vom Grundsatz der Entgeltfortzahlung
Weniger bekannt ist, dass Sie Entgeltfortzahlung nur zahlen müssen, wenn die Arbeitsunfähigkeit der alleinige Grund für den Arbeitsausfall ist. Rechtlich ergibt sich diese Ausnahme aus der Formulierung in § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ("…Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit…“).
Das LAG Mainz hat mit Urteil vom 20.03.2009, Az.: 6 Sa 361/08 entschieden, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit sowieso wegen Arbeitsunwilligkeit nicht gearbeitet hätte. Denn dann sei die Krankheit eben nicht der einzige Grund für den Arbeitsausfall.
Tipp zur Entgeltfortzahlung: Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass der Arbeitnehmer arbeitsunwillig ist, sorgen Sie für eine rechtzeitige Dokumentation. Das kann z.B. die Zeugenaussage eines Kollegen sein, der mitbekommen hat, wie der betreffende Arbeitnehmer erklärt hat, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen werde.
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