Bagatellkündigung: Zwei neue Entscheidungen, die Sie kennen sollten

Bagatellkündigung: Kaum ein Tag vergeht, an dem in Deutschland nicht über neue Gerichtsentscheidungen berichtet wird, die sich mit der Kündigung wegen Bagatelldiebstahl (Bagatellkündigung) beschäftigen. Zuletzt war es der Fall Emmely, der für Schlagzeilen sorgte. Lesen Sie hier von zwei aktuellen Fällen zum Thema Bagatellkündigung.

Bagatellkündigung: Zur Erinnerung – der Fall "Emmely"
Nach der Entscheidung des BAG zum Fall Emmely (das war die Geschichte mit den beiden Pfandbons), ist für Sie als Arbeitgeber die Kenntnis der Rechtsprechung noch wichtiger. Der Einzelfall wird für den Kündigungsschutz immer entscheidender.

Zur Erinnerung: Im Fall Emmely hatte das BAG entschieden, dass nach wie vor auch eine Kündigung wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen infrage kommt. Es hatte aber auch betont, dass für eine Bagatellkündigung der Einzelfall entscheidend ist. Bei einer langjährigen, beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit kann der Vertrauensvorschuss in der Regel nicht durch eine einmalige Verfehlung zerstört werden.

Zwei neue Entscheidungen zum Thema Bagatellkündigung könnten Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu gewinnen:

Bagatellkündigung und Pfandbonmissbrauch
Erneut eine Entscheidung des ArbG Berlin zum Kündigungsschutz: Ein Mitarbeiter war 17 Jahre in einem Unternehmen beschäftigt. Der Kassierer erstellte zwei Pfandbons im Wert von 6,06 € und zahlte sich dieses Geld aus. Eine Berechtigung dazu bestand nicht. Er erhielt darauf eine fristlose Kündigung. Diese wurde vom Arbeitsgericht bestätigt (Urteil vom 28.09.2010, 1 Ca 5421/10).

Das Arbeitsgericht wertete auf der einen Seite zwar die 17-jährige Betriebszugehörigkeit zu Gunsten des Arbeitnehmers.

Zum Verhängnis wurde ihm aber, dass er zum einen widersprüchliche Stellungnahmen abgegeben hat. Zum anderen begründete das Arbeitsgericht seine Entscheidung damit, dass er als Verkäufer mit Kassiertätigkeit im originären Kernbereich seiner Tätigkeit so dringende Verdachtsmomente gesetzt habe, dass der Arbeitgeber auf einen Pfandbon-Missbrauch schließen musste.

Bagatellkündigung und Lebensmittelverzehr 
Anders hat das Landesarbeitsgericht Hamm in zweiter Instanz in einem Fall entschieden, in dem ein Küchenmitarbeiter zwei Frikadellen und Pommes Frites, trotz eines entsprechenden Verbots, gegessen hatte (LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2010, 8 Sa 711/10).

Die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung wurde vom LAG mit Hinweis auf den Kündigungsschutz kassiert. Das LAG stellte maßgeblich auf die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und darauf ab, dass der Mitarbeiter aufgrund des einschlägigen Tarifvertrages wegen der langen Betriebszugehörigkeit, nur noch außerordentlich zu kündigen gewesen ist.

Zusammengefasst besteht noch keine eindeutige Linie zu Bagatellkündigungen. Sie sollten sich daher darauf einstellen, vermehrt zunächst eine Abmahnung aussprechen zu müssen, bevor Sie wegen eines Bagatelldelikts eine Kündigung erklären dürfen.