Kündigung und Emmely: Was das BAG wirklich entschieden hat

In dem als Fall "Emmely" bekannt gewordenen Streit um die Kündigung einer Kassiererin, die verdächtigt wurde, zwei Leergutbons im Wert von 1,30 € entwendet zu haben und deshalb eine Kündigung erhielt, hat das BAG die Revision zugelassen. Damit stellt es aber nicht grundsätzlich die Kündigung in solchen Fällen in Frage.

Mit dem Beschluss vom 28.07.2009 (Az.: 3 AZN 224/09) hat das BAG einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin (Emmely) wegen grundsätzlicher Bedeutung stattgegeben. Zuvor hatte das LAG Berlin-Brandenburg die Kündigung gebilligt. Die Revision zum BAG wäre an sich nicht möglich gewesen. Das BAG hat sie nun aber doch zugelassen, wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage.

Diese grundsätzliche Bedeutung sah das BAG aber nicht in der Frage, ob bei solchen Situationen eine Kündigung möglich ist. Das BAG will vielmehr auf diesem Wege die Frage klären, ob und wenn ja, welche Auswirkungen das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung hinsichtlich der Kündigung hat.

Das LAG hatte seine Entscheidung u. a. damit begründet, dass ein Vertrauensverlust durch das Nachtatverhalten der als Emmely bekannt gewordenen Klägerin eingetreten war. Diese hatte im Rahmen der Befragungen durch den Arbeitgeber immer wieder falsche Angaben gemacht, die sie dann, als sie vom Arbeitgeber widerlegt waren, fallengelassen hat.

In dem Revisionsverfahren geht es jetzt in erster Linie um die Frage, ob und wie das LAG dieses Verhalten bei der Bewertung der Kündigung hätte berücksichtigen dürfen. 

Kündigung auch bei geringwertigen Diebstählen weiter möglich
Grundsätzlich ist auch nach dieser Entscheidung des BAG eine Kündigung auch bei Diebstahl geringwertiger Sachen weiter möglich. Als Arbeitgeber sollten Sie sich im Einzelfall beraten lassen. Nachdem Sie von dem Diebstahl erfahren haben, haben Sie zwei Wochen Zeit, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Nutzen Sie diese zur Beratung und kündigen Sie nicht gleich im ersten Zorn.