Vereinbaren Sie einen Beendigungstermin
Das Erreichen des Rentenalters nach § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) VI oder einer sonstigen Altersgrenze durch den Arbeitnehmer führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das ist nur dann der Fall, wenn Sie diesen Umstand zum Gegenstand einer auflösenden Bedingung bzw. Befristung gemacht haben. Daher sollten Sie bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrags einen Beendigungstermin mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbaren.
Tun Sie das nicht und lässt sich Ihr Mitarbeiter nichts zu Schulden kommen, haben Sie oftmals nur noch die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) müssen dafür jedoch dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
Zudem müssen Sie als Arbeitgeber, wenn mehrere Arbeitnehmer für eine Kündigung in Betracht kommen, nach § 1 Abs. 3 KSchG Ihrer Auswahlentscheidung soziale Gesichtspunkte zu Grunde legen (sog. Sozialauswahl). Dabei haben Sie
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- das Lebensalter,
- bestehende Unterhaltspflichten und
- eine etwaige Schwerbehinderung
ausreichend zu beachten. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Das führt oft zu dem Ergebnis, dass ältere Arbeitnehmer beinahe unkündbar sind. Ist dann kein Beendigungstermin (z.B. Rentenalter) vereinbart, können Sie auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss mehr nehmen. Ihr Mitarbeiter hat es somit in der Hand, wie lange das Arbeitsverhältnis noch bestehen soll.
Musterformulierung: Beendigung im Rentenalter
Mit folgender Formulierung in Ihren Arbeitsverträgen endet das Arbeitsverhältnis mit dem Rentenalter "automatisch".
"Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat (vorliegend Vollendung des … Lebensjahres), sofern er zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) oder eine gleichwertige andere Altersversorgung beanspruchen kann."