Rentenalter: Befristung zulässig
Dem widersprach das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsens und wies die Klage ab. Das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters stelle einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses dar, weil der Arbeitnehmer mit dem Bezug einer Altersrente wirtschaftlich abgesichert sei (LAG Niedersachsen, Urteil vom 20. Juni 2007, Az.: 15 Sa 1257/06).
Vereinbaren Sie einen Beendigungstermin
Erreicht Ihr Mitarbeiter das gesetzliche Rentenalter nach § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, führt dies nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lässt sich Ihr älterer Arbeitnehmer nichts zu Schulden kommen, haben Sie oftmals nur noch die Möglichkeit der betrieblichen Kündigung, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Doch genau hier liegt das Problem: Das fortgeschrittene Lebensalter macht den Mitarbeiter im Rahmen der nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) notwendigen Sozialauswahl nahezu unkündbar.
Daher sollten Sie bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrags das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zum Gegenstand einer das Arbeitsverhältnis auflösenden Bedingung oder Befristung machen.
Wichtiger Hinweis: Haben Sie mit Ihrem Mitarbeiter die Beendigung auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart, etwa weil der Arbeitnehmer ursprünglich (mit Abschlägen) früher in Rente gehen wollte, gilt diese Vereinbarung trotzdem als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen (§ 41 Satz 2 SGB VI), es sei denn, die Vereinbarung wurde innerhalb der letzten drei Jahre vor dem angehenden Beendigungszeitpunkt getroffen oder von Ihrem Arbeitnehmer bestätigt. Musterformulierung: Beendigung mit Rentenalter
Mit folgender Formulierung in Ihren Arbeitsverträgen endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters "automatisch":
§ … Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche gesetzliche Rentenalter erreicht hat, sofern er zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) oder eine gleichwertige andere Altersversorgung beanspruchen kann. |
Hinweis: Da seit dem 01.01.2008 die Rentenaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird, sollten Sie auf die Nennung eines konkreten Lebensalters zukünftig verzichten.