Beachten Sie bei Kurzarbeit den Datenschutz

In vielen Unternehmen wird zurzeit Kurzarbeit angeordnet. Doch davon müssen nicht unbedingt alle Mitarbeiter betroffen sein. Deshalb stellt sich die Frage, ob man eine Liste der Nicht-Betroffenen veröffentlichen darf oder ob diese unter das Datengeheimnis fällt.

Von der Kurzarbeit nicht betroffen sein können zum Beispiel Auszubildende, außertarifliche Mitarbeiter (AT), gekündigte Mitarbeiter, aber auch Angestellte in Mutterschutz, Eltern- oder Altersteilzeit. Bei der Einführung von Kurzarbeit muss der Betriebsrat seine Zustimmung geben. Die Erstellung einer solchen Liste ist also notwendig, damit der Betriebsrat seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ausüben und seine allgemeinen Aufgaben (§ 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG)) wahrnehmen kann.

Datenschutz bei Kurzarbeit: Achtung!

Die Veröffentlichung einer Liste mit allen von Kurzarbeit nicht betroffenen Mitarbeitern ist unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) allerdings nicht zulässig – sowohl aus Sicht der Kollegen, die auf der Liste zu finden sind, als auch aus Sicht derjenigen, die nicht Bestandteil der Liste und damit von Kurzarbeit betroffen sind. Dabei spielen mehrere Gründe eine Rolle:

  • Es besteht die Möglichkeit, durch die Liste Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse der von Kurzarbeit nicht betroffenen zu ziehen, also z.B. ob sie außertariflich bezahlt werden oder gekündigt wurden.
  • Es besteht auch die Möglichkeit, auf die Mitarbeiter zu schließen, die nicht auf der Liste stehen und deshalb eventuell von Kurzarbeit betroffen sind. Da diese durch drohende Kurzarbeit oder gar Entlassung in ihrer Kreditwürdigkeit eingeschränkt sind, könnte eine Veröffentlichung negative Folgen für diese Mitarbeiter haben, falls sie sich gerade in Finanzierungsgesprächen für eine Anschaffung befinden.

Der Aushang einer Liste verletzt sowohl die schutzwürdigen Interessen der von Kurzarbeit nicht betroffenen wie auch der Betroffenen. Deshalb darf eine solche Liste aus Sicht des BDSG auch nicht Bestandteil einer Betriebsvereinbarung werden, da diese laut BetrVG öffentlich auszulegen sind (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Datenschutz bei Kurzarbeit: Praxis-Tipp

Wenn in Ihrem Unternehmen bestimmt Mitarbeiter nicht von Kurzarbeit betroffen sind, sollten Sie die Angaben auf der Liste für den Betriebsrat auf Namen und Funktion des Mitarbeiters plus den möglichen Grund beschränken. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Liste, die als Grundlage für Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung dient, mit einem „geheim“-Vermerk zu versehen und damit einer Weitergabe zu widersprechen (§ 79 BetrVG).

Bildnachweis: Syda Productions / stock.adobe.com