Einführung von Kurzarbeit und Zustimmung des Betriebsrates

Durch die Einführung von Kurzarbeit soll das Unternehmen vorübergehend wirtschaftlich entlastet werden, um so langfristig die Arbeitsplätze zu sichern. Zur Einführung von Kurzarbeit ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.

Die Frage der Zustimmung des Betriebsrates zur Einführung von Kurzarbeit wird in immer mehr Betrieben aktuell. Kurzarbeit ist mit finanziellen Einbußen bei den Mitarbeitern verbunden, daher ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Als Arbeitgeber sind Sie nicht zur einseitigen Einführung von Kurzarbeit berechtigt. Vielmehr ist hierfür eine besondere rechtliche Grundlage erforderlich. Dafür kommen im Einzelnen in Betracht:

Kurzarbeit durch Tarifvertrag

Grundsätzlich kann auch ein Tarifvertrag die Voraussetzungen der Einführung von Kurzarbeit näher definieren. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Tarifvertrag auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. Das kann bei beiderseitiger tariflicher Bindung (Arbeitgeber ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes, Mitarbeiter ist Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft) sein.

Alternativ kann die Anwendbarkeit des Tarifvertrages aus einer einzelvertraglichen Bezugnahme im Arbeitsvertrag oder durch eine Allgemeinverbindlicherklärung des zuständigen Ministeriums ausgelöst werden.

Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung

Eine zweite mögliche Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit kann eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung sein. Diese wirkt gemäß § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz unmittelbar und zwingend auf alle Arbeitsverhältnisse in dem Unternehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass es für dieses Unternehmen keine Regelung in einem Tarifvertrag zur Kurzarbeit gibt.  

Kurzarbeit durch einzelvertragliche Vereinbarung

Der Arbeitgeber kann auch mit einzelnen Mitarbeitern die Einführung der Kurzarbeit vereinbaren. Dies kann auch bereits im ursprünglichen Arbeitsvertrag geschehen. Das ist insbesondere in Betrieben relevant, in denen kein Betriebsrat gebildet ist.

Zustimmung des Betriebsrates zur Kurzarbeit

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen, wenn es zur vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit kommt.

Dazu gehören nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch die Fälle der Einführung von Kurzarbeit.

Sie sollten daher als Arbeitgeber in folgender Reihenfolge vorgehen:

  • Prüfen Sie, ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Regelungen für die Einführung von Kurzarbeit vorsieht?
  • Falls nein, vereinbaren Sie mit Ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die konkrete Einführung von Kurzarbeit.
  • Binden Sie den Betriebsrat in die Anordnung von Kurzarbeit ein.
  • Ist in dem Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden, so ist selbstverständlich auch die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich. In diesem Fall kann also die Kurzarbeit eingeführt werden, wenn entweder ein Tarifvertrag oder eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer dies ermöglicht.

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