Die wichtigsten Punkte für Arbeitnehmer zum Thema Kurzarbeit

Die Nachrichten sind voll mit dem Thema Rezession. Bereits seit dem Herbst 2008 hat die Agentur für Arbeit einen deutlichen Anstieg der Anträge auf Kurzarbeitergeld (KUG) registriert. Und im Schnellverfahren haben Gesetzgeber und Bundesregierung am 13.März 2020 als Reaktion auf die Pandemie wegen Corvid-19-Infektionen (neuartiges Corona-Virus) die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit massiv erleichtert. Nicht zuletzt sollen Arbeitgeber so in die Lage versetzt werden, auf Kündigungen wegen Liquiditätsgründen zu verzichten. Was für Folgen hat die überall diskutierte Kurzarbeit für Arbeitnehmer?

Durch Kurzarbeit wird Unternehmen, die sich vorübergehend in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befinden, geholfen. Personalkosten werden dadurch reduziert, dass Mitarbeiter während der Kurzarbeit weniger oder gar nicht arbeiten. Der Verdienstausfall wird durch Kurzarbeitergeld (KUG; (manchmal auch als „Kug“ abgekürzt) ausgeglichen. Ihr Vorteil liegt darin, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt.

Rechtsgrundlage für die Zahlung des KUG sind §§ 95 ff SGB III. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Voraussetzungen Kurzarbeit und KUG

 

Durch wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis kommt es zu erheblichem Arbeitsausfall.

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Es handelt sich nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall, es gibt Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Situation.

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Der Arbeitsausfall ist nicht zu vermeiden. Hier wird gefordert, dass Arbeitgeber vor und während der Kurzzeit kontinuierlich versuchen, diese zu vermeiden oder jedenfalls zu verringern.   Als vermeidbar gilt der Arbeitsausfall auch dann, wenn stattdessen z. B. Erholungsurlaub genommen werden kann. Vorhandene Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten müssen vorrangig genutzt werden.

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Mindestes ein Drittel der beschäftigten Mitarbeiter verliert im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 10% des Gehalts durch die Kurzarbeit.Der maßgebliche § 96 SGB III ist zwar nicht geändert, aber § 109 SGB III erlaubt den Erlass einer Verordnung, die bis zum 31.12.2021 nicht darauf abstellt, dass ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sind, sondern nur 10%. Zunächst ist die Laufzeit der Verordnung bis zum 31.12. 2020 geplant, eine Verlängerung bis zum 31.12.2021 ist möglich

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Mitarbeiter bzw. Betriebsrat sind mit der Kurzarbeit einverstanden.

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So viel Geld gibt es bei Kurzarbeit vom Staat

Das KUG ersetzt den Verdienstausfall nicht in voller Höhe. Abhängig vom Familienstand werden 60% bzw. 67% (sofern Sie leibliche Kinder, angenommene Kinder oder Pflegekinder haben) des pauschalierten Nettogehalts erstattet. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung werden zusätzlich weitergezahlt. Zuständig dafür ist alleine der Arbeitgeber. Bis zum 31.12.2020 (Verlängerung bis zum 31.12.2021 möglich) werden die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit Ihrem Arbeitgeber vollständig erstattet). Nur für die Zeiten, in denen Sie tatsächlich beschäftigt sind, müssen Sie wie gewohnt Sozialversicherungsbeiträge anteilig selbst tragen.

Mehr KUG durch höheren Leistungssatz

Wenn auf Ihrer Steuerkarte mindestens ein Kinderfreibetrag in Höhe von 0,5 eingetragen ist, können Sie die Auszahlung des KUG nach dem höheren Leistungssatz 1 beantragen. Prüfen Sie daher, ob eine entsprechende Änderung Ihrer Lohnsteuerkarte möglich ist. Der Leistungssatz 1 kann auch gewährt werden, wenn Sie eine entsprechende Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen können. Diese können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber beantragen. Möglich ist das insbesondere, wenn auf Ihrer Steuerkarte die Steuerklassen V oder VI eingetragen sind oder Sie ein Kind im Ausland haben.

KUG und Steuern

Das KUG ist für Sie steuerfrei, es wird allerdings bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt). Sie müssen das KUG in Ihrer Einkommenssteuererklärung berücksichtigen.

Nebenerwerb während der Kurzarbeit

Nebeneinkünfte, die Sie während des Bezugs von KUG beziehen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit melden. Um zu vermeiden, dass sich hier Probleme ergeben, sollten Sie der jeweils anderen Stelle eine Kopie zukommen lassen. Wenn Sie diese Meldung unterlassen, kann das Bußgelder auslösen.

So lange erhalten Sie bei Kurzarbeit Geld vom Staat

Grundsätzlich kann es KUG nur für 12 Monate geben.

Werden Sie während der Bezugsdauer des KUG krank, so ändert das nichts an Ihrem Anspruch auf KUG.

So reagieren Sie, wenn Ihr Arbeitgeber über Kurzarbeit nachdenkt

Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag die Einführung von Kurzarbeit ermöglicht. Wenn nein, braucht Ihr Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat als Grundlage. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht aufgrund seines Direktionsrechts einführen können.

Prüfen Sie dann, ob in Ihrem Tarifvertrag oder in den Arbeitsverträgen besondere Ankündigungsfristen oder sonstige Voraussetzungen für die Kurzarbeit enthalten sind und ob diese eingehalten sind.

Gibt der anwendbare Tarifvertrag keine Grundlage für Kurzarbeit oder gibt es in Ihrem Unternehmen keinen Betriebsrat, so kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen und so die Grundlage für Kurzarbeit einführen. Lassen Sie sich dann unverzüglich bei Ihrer Gewerkschaft oder einem Anwalt beraten.Und schließlich kann er mit Ihnen auch individuell Kurzarbeit vereinbaren. Das kann in Zeiten, in denen das Unternehmen in der Krise ist, für Sie vorteilhaft sein, um eine Kündigung zu vermeiden.

Kurzarbeit und Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis

Die Bundesagentur für Arbeit kann Sie während des Bezugs von KUG in ein anderes zumutbares Arbeitsverhältnis vermitteln. Nehmen Sie diese Arbeit nicht an, so droht Ihnen eine Sperrfrist beim KUG (wie beim Arbeitslosengeld) . Das gilt auch, wenn Sie sonst an der Vermittlung nicht mitwirken. Auch das Ruhen des KUG kann angeordnet werden, wenn Sie sich entgegen einer Aufforderung nicht bei der Agentur für Arbeit melden.

Merkblatt für Arbeitnehmer zum Thema Kurzarbeit

Ein umfangreiches Merkblatt der Agentur für Arbeit speziell für Arbeitnehmer zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier.

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