Urlaubsanspruch bei Elternzeit richtig kürzen

Für viele Lohnabrechner steht immer wieder die Frage im Raum, wie der Urlaubsanspruch richtig gekürzt wird. Eigentlich ganz einfach, aber immer wieder sind auch die Gerichte damit beschäftigt. Dies zeigt auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Arbeitnehmer klagt auf höheren Urlaubsanspruch
Das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 17. Mai 2011; Az: 9 AZR 197/10) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seit Jahren als Sachbearbeiter bei dem Unternehmen beschäftigt war. Laut Tarifvertrag hatte der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Zusätzlich standen ihm als Schwerbehinderten fünf weitere Urlaubstage zu.

Der Arbeitnehmer war vom 16. August bis 15. Oktober 2008 in Elternzeit.
Aufgrund dieser Abwesenheit vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, dass
dem Beschäftigten nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Tage
Zusatzurlaub aufgrund der Schwerbehinderung zustanden. Der Arbeitnehmer
sah dies jedoch anders und argumentierte, dass ihm der volle
Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt zustehe und klagte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun zugunsten des Arbeitnehmers. In der Begründung dazu heißt es, dass auch für die Elternzeit der Anspruch auf Erholungsurlaub besteht und nur für volle Kalendermonate um ein Zwölftel gekürzt werden dürfe. Gleiches gelte für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, wenn keine tarifvertraglich abweichenden Änderungen gegeben sind.

So kürzen Sie den Urlaub
Bei Elternzeit kürzen volle Kalendermonate, die mit der Elternzeit belegt sind, den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel. In dem behandelten Fall ist der komplette September mit der Elternzeit belegt gewesen, sodass der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel für das Jahr 2008 zu kürzen ist.