Geschmackmuster (Design)
Mit dem Geschmackmuster kann der Erfinder Muster oder Modelle gewerblicher Gegenstände schützen, die den ästhetischen Farb- oder Formsinn ansprechen. Voraussetzung für das Geschmacksmuster sind die Neuheit sowie die Eigentümlichkeit des Gegenstands, das heißt eine gestalterische Tätigkeit des Designers.
Schutzfähig sind beispielsweise die Designs technischer Geräte, Verbrauchsgegenstände oder Verpackungen. Will man einzelne Teile eines Gesamterzeugnisses schützen, wie etwa eine Autokarosserie, müssen diese sichtbar sein.
Bei der Eintragung wird das Geschmacksmuster ähnlich wie das Gebrauchsmuster behandelt. Hier gibt es aber einen europaweiten Schutz.
Marke
Eine Marke kann ein Wort, ein Bild oder beides gleichzeitig sein wie beispielsweise das Firmenlogo. Marken sollen Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen identifizieren. Das Recht an der Marke gleicht dem Eigentumsrecht an Gegenständen.
Der Inhaber darf mit seiner Marke nahezu beliebig verfahren, sie beispielsweise selbst benutzen, verkaufen oder vermieten (lizensieren) und vor allem andere vom Gebrauch ausschließen.
Der Markenschutz entfaltet sich nach Eintragung in das Markenregister beim Patent- und Markenamt. Vor der Anmeldung sollte recherchiert werden, ob die Marke mit einer bereits eingetragenen Marke kollidiert.
Know-how
Gegen das Verflüchtigen von wertvollem Betriebs-Know-how, das nicht mit den o.g. Rechten geschützt werden kann, helfen nur Verträge, in denen sich der Geheimnisträger bei Strafe zu strengster Geheimhaltung verpflichtet.
Eine andere rechtliche Möglichkeit, den Ideenklau zu verhindern gibt es nicht. Dem Betriebsinhaber ist deshalb angeraten, sich genau zu überlegen, mit wem er seine Ideen bespricht.
Weitere Informationen zum Gebrauchsmuster, dem Geschmacksmuster, Marken und Know-how bekommen Sie unter www.patentamt.de und bei Rechtsanwalt Jörg Franzke, Berlin: www.RA-Franzke.de