Anmeldung eines Europäischen Patents

Für Unternehmen, die international tätig ist, ist es empfehlenswert, für die entwickelte Erfindung auch in anderen Ländern Patentschutz zu beantragen. Denn die Schutzwirkung eines vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilten Patents entfaltet sich nur in Deutschland. Soll die Erfindung auch im Ausland als Patent geschützt werden, so muss grundsätzlich in jedem einzelnen Land, für das der Patentschutz begehrt wird, ein Antrag auf Erteilung eines Patents gestellt werden.
Eine Erleichterung bringt hierbei der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents. Die europäische Patentanmeldung verschafft dem Erfinder die Möglichkeit, durch eine einzige Patentanmeldung in mehreren von ihm benannten europäischen Staaten nationale Patente zu erlangen. Mit der Erteilung des europäischen Patents hat dieses grundsätzlich in jedem Staat, für den es erteilt wird, dieselben Wirkungen wie ein in diesem Staat erteiltes Patent. Das europäische Patent zerfällt also in eine Vielzahl nationaler gleichlautender Patente.

Eine europäische Patentanmeldung lohnt sich, wenn Sie in drei oder mehr Staaten Patenschutz erlangen wollen. Denn die Kosten für ein europäisches Patent sind in der Regel geringer als die Kosten für 3 nationale Patente. Ein weiterer Vorteil der europäischen Patentanmeldung gegenüber einer Vielzahl von nationalen Anmeldungen liegt im einheitlichen Prüfungsverfahren.

Die Voraussetzungen und die Formanforderungen, die das Europäische Patentübereinkommen an die Patentierbarkeit einer Erfindung stellt, sind im Wesentlichen deckungsgleich mit den Vorschriften des deutschen Rechts.

Die Europäische Patenanmeldung ist beim Europäischen Patentamt (EPA) in München in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Englisch oder Französisch einzureichen. In der Anmeldung muss der Anmelder alle Staaten benennen, in denen er Patentschutz für seine Erfindung begehrt. Ebenso wie das deutsche Patent wird auch das Europäische Patent nach einer materiellen Prüfung der Erfindung und einer der Prüfung vorangehenden Recherche erteilt. Anders als im deutschen Recht ist die Recherche aber obligatorisch. Innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Rechercheberichts muss der Anmelder sodann den Antrag auf Prüfung des Patents stellen, durch den das Prüfungsverfahren eingeleitet wird.