Kosten für das Vorstellungsgespräch

Laden Sie einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein, müssen Sie ihm normalerweise die Fahrtkosten ersetzen. Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung sind eher ungewöhnlich, da die meisten Bewerber normalerweise aus derselben Region stammen, in der die Firma ansässig ist.

Haben Sie einen Schulabgänger zum Vorstellungsgespräch eingeladen, kann er seinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten aus § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ableiten. Erstatten müssen Sie ihm entweder, wenn er mit der Bahn anreist, ein Ticket der 2. Klasse, oder eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro.

Erstattung nur bei Einladung zum Vorstellungsgespräch
Dieses Recht auf Kostenerstattung hat der Bewerber natürlich nur, wenn Sie ihn zum Vorstellungsgespräch eingeladen haben. Wenn er aus Eigeninitiative vor Ihrer Tür steht, brauchen Sie ihm nichts zu erstattten. Wenn Sie generell keine Kosten übernehmen möchten, sollten Sie das von vornherein klarstellen, und zwar in der Einladung zum Vorstellungsgespräch. Schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie die Kosten für die Anreise und sonstige durch das Bewerbungsgespräch entstehenden Aufwendungen leider nicht übernehmen können.

Generell ist davon aber abzuraten. Wenn Ihr Unternehmen sich die besten Bewerber aussuchen möchte, sollte es vom ersten Moment an in gutem Licht dastehen. Schließlich möchte keine Firma den geeignetsten Auszubildenden an die Konkurrenz verlieren, nur weil er sie für knausrig hielt. Zeigen Sie sich lieber zuvorkommend und großzügig, und schreiben Sie in die Einladung, dass Sie die Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse oder eine Kilometerpauschale (0,30 Euro/Kilometer) erstatten würden.