Wann Sie Bewerbern den Flug zum Vorstellungsgespräch bezahlen müssen

Sie wollen einen Bewerber, der weit von Ihrem Firmensitz entfernt wohnt, zu einem Vorstellungsgespräch einladen? Tun Sie das, denn auch in Zeiten des Internets ist das Vorstellungsgespräch von ausschlaggebender Bedeutung. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass Sie dem Bewerber die Reisekosten erstatten müssen. Ein Urteil zeigt, wann Sie sogar ein Flugticket bezahlen müssen und wann nicht.

Grundsätzlich haben Bewerber einen Anspruch gegen den potenziellen Arbeitgeber auf Ersatz der Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch. Dieser Anspruch ist allerdings nicht unbegrenzt. Er umfasst im Wesentlichen die Kosten, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das ist allgemeine Ansicht in der Rechtsprechung bis hin zum Bundesarbeitsgericht.

Der Streit entsteht natürlich oft bei der Frage, was der Bewerber angemessenerweise für erforderlich erachten darf und was diese Grenze überschreitet. Mit dem Sinken der Preise für innerdeutsche Flugverbindungen möchten immer mehr Bewerber per Flugzeug zu einem Vorstellungsgespräch anreisen. Und natürlich entsteht genau da der Streit, ob auch die Anreise per Flugzeuge erforderlich ist.

Juristen streiten über Erstattung von Flugkosten zum Vorstellungsgespräch

Ob Flugkosten zu erstatten sind, ist juristisch umstritten. Einige Gerichte halten die Übernahme von Flugkosten nur dann für erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat. Andere Juristen machen die Höhe der ersatzfähigen Kosten abhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle. Als Indikator stellen sie auf die übliche Vergütung ab. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der 1. Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten.

Dieses Urteil ist für Sie günstig und spart bares Geld

Das ArbG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.05.2012  (Az.:2 Ca 2404/12) einige Kriterien dafür festgelegt, wann ein Bewerber die Übernahme von Kosten für ein Flugticket als erforderlich erachten darf. Ein Bewerber aus Hamburg hatte sich für die Stelle eines IT-Abteilungsleiters in Düsseldorf beworben. Er war zu einem Vorstellungsgespräch um 14:00 Uhr eingeladen worden, zu dem er per Flieger anreiste. Vereinbarungen über die Kostenübernahme für das Flugticket bestanden nicht. 

Nachdem er die Stelle nicht erhielt, forderte er von dem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten für das Flugticket. Diese lehnte die Forderung ab und zahlte nur die Kosten für ein Bahnticket 2. Klasse. Der abgelehnte Bewerber klagte die Differenz vor dem Arbeitsgericht ein, allerdings ohne Erfolg.

Das Gericht hielt die Position eines Abteilungsleiters in der IT-Abteilung mit bis zu fünf Mitarbeitern für nicht so herausragend, dass der Bewerber schon aufgrund der Bedeutung der Position annehmen konnte, dass die Benutzung von Flugzeugen üblich ist. Hinzu kommt, dass angesichts der Uhrzeit des Vorstellungsgesprächs um 14:00 Uhr auch eine Anreise per Bahn am gleichen Tag möglich gewesen wäre, ohne dass dies für den Bewerber unzumutbar wäre. Daher hielt das Gericht nur die Erstattung der Kosten für die Bahnfahrkarte 2. Klasse für erforderlich.

Planen Sie die Vorstellungsgespräche zeitlich optimal

Die oben genannte Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf wäre wohl anders ausgefallen, wenn der Bewerber bereits für morgens um 8:30 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden wäre. Denn dann dürfte die Anreise am gleichen Tag aus Hamburg nicht mehr zumutbar sein.

Dann kann der Bewerber auch einen Anspruch auf Übernahme der Übernachtungskosten statt des Flugtickets haben. Prüfen Sie in einem solchen Fall, was für Sie günstiger ist. In vielen Fällen wird dann die Übernahme der Kosten für das Flugticket sinnvoller sein, als die Übernahme der Kosten für das Bahnticket plus Übernachtung.

Berücksichtigen Sie dies bei der Entscheidung darüber, wann sich welcher Bewerber vorstellen soll.

So sorgen Sie für klare Verhältnisse bei der Erstattung der Reisekosten zum Vorstellungsgespräch

Auch wenn diese Entscheidung des Arbeitsgerichts für Sie durchaus positiv ist, können Sie frühzeitig für klare Verhältnisse sorgen. Oftmals ist nämlich unbekannt, dass Sie die Erstattung von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch auch reglementieren können.

So können Sie zum Beispiel bereits in der Anzeige oder spätestens, wenn Sie die Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, darauf hinweisen, dass Sie Reisekosten nur in bestimmter Höhe übernehmen. Sorgen Sie hier für Klarheit durch eindeutige Formulierungen wie zum Beispiel:

Reisekosten zum Vorstellungsgespräch erstatten wir den Bewerbern auf Basis einer Bahnfahrkarte, 2. Klasse.

Bedenken Sie bei allen verständlichen Sparbemühungen aber auch, dass sich insbesondere bei Fachkräften der Arbeitsmarkt langsam wandelt. Gut qualifizierte Bewerber haben immer mehrere Möglichkeiten. Und Ihre Entscheidung zur begrenzten Übernahme von Reisekosten bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch kann Ihr Unternehmen als "knauserig" und damit wenig attraktiv erscheinen lassen.