Alle Jahre wieder: Erstattung der Grundsteuer für die Immobilie beantragen

Die Beantragung einer teilweisen Erstattung der Grundsteuer für Immobilien ist sicherlich kein neues Thema, dennoch ist jedes Jahr von Neuem aktuell. Der Grund: Die Fristgebundenheit des Antrages auf Erstattung der Grundsteuer. Dieses Jahr kommt jedoch auch noch ein weiterer Grund hinzu.

Erstattung der Grundsteuer: Aktuell durch die Krise

Der erste Grund für die Aktualität des Themas „Erstattung der Grundsteuer“ liegt in der Fristgebundenheit des Antrages. Dieser ist nämlich immer bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Für 2009 müssen Sie den Antrag daher spätestens bis zum 31. März 2010 gestellt haben. Wird der Termin verpasst, besteht auch keine Chance mehr, wenigstens einen Teil der Grundsteuer für die Immobilie auf dem Wege der Erstattung zurück zu bekommen.

Der zweite Grund für die besondere Aktualität des Themas ist sicherlich in der weltweiten Krise zu finden. Zahlreiche Immobilien werden hier Einbußen in Ihrem Rohertrag gehabt haben, zumal die Erstattung von Grundsteuer auch für Immobilien in Betracht kommt, die eigenbetrieblich genutzt werden.

Erstattung der Grundsteuer: Details

Die konkreten Details zur Erstattung der Grundsteuer für Ihre Immobilie erfahren Sie in der sechsteiligen Beitragsreihe: „Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer!“

Der erste Teil zeigt die chronologische Veränderung der Norm und legt Ihnen dar, wie zunächst die erstinstanzlichen Gerichte gegen den Immobilieneigentümer entschieden haben:

Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 1)

Der zweite Teil erläutert Ihnen die Fristberechnung, so dass Sie mit Ihrem Antrag nicht zu spät kommen können und nennt die Grundvoraussetzungen für die Erstattung der Grundsteuer.

Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 2)

Im dritten Teil werden Ihnen die speziellen Vokabeln, wie beispielsweise der normale Rohertrag, erläutert. Zudem erfahren Sie, was bei der Erstattung von Grundsteuer für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, bei bebauten Immobilien, bei Ferienwohnungen und bei eigenbetrieblich genutzten Immobilien zu beachten ist.

Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 3)

Der vierte Teil beschreibt, wie Sie sich verhalten müssen, damit die Erstattung der Grundsteuer für Ihre Immobilie auch gelingt.

Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 4)

Der fünfte Teil richtet sich insbesondere an die Unternehmer, die für ihre eigengewerblich genutzte Immobilie ebenso die Erstattung der Grundsteuer beantragen können. Insbesondere ist hier eine Spezialvoraussetzung zu beachten.

Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 5)

Zu guter Letzt wird Ihnen anhand einer einfachen Beispielsrechnung dargelegt, wie sich die Erstattung der Grundsteuer errechnet. Ohne Probleme können Sie diese Berechnung auf Ihre eigene Immobilie übertragen.

Beantragen Sie bis Ende März die Erstattung der Grundsteuer (Teil 6)

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