Der BFH über doppelte Buchführung bei Singles
In ihrem Urteil (BFH, Urteil vom 14.10.2004, Az. VI R 82/02) halten die Richter fest: Hat ein Single am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung angemietet, liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Heimatort einen eigenen Hausstand unterhält. Dabei kommt es darauf an, dass der Hausstand den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt.
In dem Fall hatte eine Single das Obergeschoss eines Hauses von seinen Eltern angemietet. Einziges Manko: Die Wohnung enthielt neben zwei Räumen zwar eine Küche, Dusche und Toilette waren jedoch nur über das Treppenhaus zu erreichen. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung ab. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs gewährten dem Single den Abzug für die Zweitwohnung.
Liegen ansonsten sämtliche Voraussetzungen für einen eigenen Hausstand am Heimatort vor, ist es unschädlich, dass sich die Sanitäreinheit außerhalb der Wohnung befindet. Liegt eine anerkannte doppelte Haushaltsführung vor, gelten aus Sicht der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung folgende Besonderheiten:
Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung:
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Verpflegungsaufwendungen (pauschal)
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Übernachtungskosten
(nachgewiesen)
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Übernachtungskosten
(pauschal)
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Doppelte Haushaltsführung (im Inland) mit eigenem Hausstand
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3 Monate die vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Pauschbeträge für Dienstreisen:
ab 8 Std: 6 Euro
ab 14 Std: 12
Euro
24 Std: 24 Euro
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Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe
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3 Monate 20 Euro je Übernachtung,
Folgezeit: 5 Euro je Übernachtung
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Doppelte Haushaltsführung (im Ausland) mit eigenem Hausstand
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3 Monate die jeweils vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen
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Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe
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3 Monate Auslandsübernachtungsgeld wie bei Auslandsdienstreise
Folgezeit 40 % des jeweiligen Auslandübernachtungsgeldes
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