Die Verwaltungsanweisungen zur doppelten Haushaltsführung

Die doppelte Haushaltsführung ist nach wie vor ein probates Mittel um Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zu sparen. Daher ist von besonderer Bedeutung was die offiziellen Verwaltungsanweisungen zu diesem Thema sagen.

Danach liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflicher Veranlassung außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet. Zentrale Voraussetzung sind daher die berufliche Veranlassung und der eigene Hausstand, weshalb diese im Weiteren näher erläutert werden.

Richtlinien zur beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes aufgrund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlasst.

Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor und die Steuervergünstigung für die doppelte Haushaltsführung kann genutzt werden. Auch die Mitnahme des nichtberufstätigen Ehegatten an einen Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen.

Bei Zuzug aus dem Ausland kann das Beziehen einer Zweitwohnung auch dann beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitnehmer politisches Asyl beantragt oder erhält.

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung im Sinne der Lohnsteuer
Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten. Darunter versteht die Finanzverwaltung, dass er die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen muss.

Es ist aber nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstandes hauswirtschaftliches Leben herrscht. So herrscht im eigenen Hausstand dann kein hauswirtschaftliches Leben, wenn der Arbeitnehmer seinen nichtberufstätigen Ehegatten mitnimmt oder der Arbeitnehmer keinen Partner hat.

Die Wohnung des eigenen Hausstandes muss allerdings der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein. Damit dies gegeben ist, reicht allerdings bei größerer Entfernung zwischen der Wohnung des eigenen Hausstandes und der Zweitwohnung schon eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen.

Dies gilt allerdings nur, wenn in der Wohnung des eigenen Hausstandes, also der Erstwohnung, auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt.