Sammelposten 2011

Für die Bildung des Sammelpostens 2011 steht ein BMF-Schreiben zur Verfügung. Hier die wichtigsten Vorgaben zur Bildung und Auflösung des Sammelpostens für GWGs.

Bei gleichartigen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150,01 und 1.000,- Euro kann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Absatz 2a EStG).

Sonderposten für Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 und 410,00 Euro
Grundsätzlich besteht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150,01 und 410,00 das Wahlrecht, diese im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § 6 Absatz 2 EStG als Betriebsausgaben zu behandeln. Eine Aufnahme in den Sammelposten ist im Jahr 2011 daher für diese GWGs nicht zwingend erforderlich.

Sammelposten: Wahlrechte zwischen 410,01 und 1.000,00 Euro
Für GWGs mit Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro besteht 2011 das Wahlrecht, diese in einem Sammelposten zu erfassen. Dieses Wahlrecht zur Aufnahme in den Sammelposten kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen zwischen 410,01 Euro und 1.000,00 Euro in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

Was ist ein Sammelposten?
Ein Sammelposten ist kein Vermögensgegenstand. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Rechengröße.

Alternativ zur Sofortabschreibung können Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2a EStG nach § 6 Absatz 2 EStG im Jahr 2011 in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten erfasst werden. Ein Schrottwert für im Sammelposten erfasste GWGs bleibt außer Ansatz.

Aufzeichnungspflichten beim Sammelposten
Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der GWGs in den Sammelposten bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Aus steuerlichen Gründen müssen die GWGs des Sammelpostens nicht in ein Inventar aufgenommen werden.

Nachträgliche Anschaffungskosten bei GWGs im Sammelposten
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von GWGS im Sammelposten erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen.

Sofern die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Wirtschaftsjahr der Investition anfallen und die Summe der Gesamtkosten in diesem Wirtschaftsjahr die Betragsgrenze von 1.000 Euro übersteigt , kann § 6 Absatz 2a EStG nicht angewendet werden. In diesem Fall darf das Wirtschaftsgut im Jahr 2011 nicht in den Sammelposten aufgenommen werden, sondern ist einzeln zu bewerten.

Ausscheiden von GWGs im Sammelposten
Scheidet ein GWG im Sammelposten im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage aus dem Betriebsvermögen aus, liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Wirtschaftsgutes im Sammelposten zum Schluss dieses Wirtschaftsjahres nicht vor.

Auflösen des Sammelpostens
Scheidet ein im Sammelposten erfasstes GWG aus dem Betriebsvermögen aus, hat dieser Vorgang keine Auswirkung auf den Sammelposten. Selbst der Abgang sämtlicher im Sammelposten erfasster Wirtschaftsgüter würde somit auch im Jahr 2011 nicht zu einer Auflösung des Sammelpostens führen. Sonderabschreibungen oder Teilwertabschreibungen sind bei GWGs, die im Sammelposten erfasst sind, nicht zulässig.

Abschreibung auf GWGs im Sammelposten
Der Wert des Sammelpostens ist jahrgangsbezogen mit einem Fünftel Gewinn mindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aufzulösen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der im Sammelposten erfassten GWGs ist für die Auflösung auch dann unbeachtlich, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt.

Die Vorschriften zur jahrgangsbezogenen Auflösung des Sammelpostens gelten auch bei Rumpfwirtschaftsjahren.

BMF-Schreiben zur Behandlung des Sammelpostens
Das im Internet erhältliche BMF-Schreiben "Steuerliche Gewinnermittlung; Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG" geht auf Zweifelsfragen zur Behandlung des Sammelpostens ein.