Wahlrechte für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten

Für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten gibt es auch im Jahr 2013 zahlreiche Wahlrechte. GWG können sofort abgeschrieben werden und bei Anschaffungskosten bis 1000 Euro können Sie den Sammelposten wählen.

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) handelt es sich um selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten 2013 den Betrag bis zu einer Höhe von 410,00 Euro nicht übersteigen dürfen.

Das war nicht immer so, denn von 2008 bis 2010 gab es die sogenannte Pool-Abschreibung für GWG im Wert von 150 bis 1.000 Euro. In diesem Zeitraum durften nur noch Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bis 150 Euro sofort abgeschrieben werden. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150,01 und 1.000,00 Euro wurden in einem Sammelposten erfasst und über fünf Jahre abgeschrieben. Seit 2010 und damit auch im Jahr 2013 gilt wieder die Grenze von 410,00 Euro. Die Pool-Abschreibung besteht allerdings weiter, sodass Unternehmen bei den GWG einige Wahlrechte haben.

Welche Wirtschaftsgüter gehören zu den GWG?

Zu den GWG gehören 2013 bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Vermögensgegenstände. Zu den typischen GWG gehören Werkzeuge, Kleinmöbel, Computerprogramme, Bürocontainer oder Kameras etc.

Beachten Sie: Vermögensgegenstände, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, sind keine GWG. Nicht zu den GWG gehören beispielsweise Computermonitore, da diese nicht ohne PC genutzt werden können.

Ist ein Vermögensgegenstand nicht als GWG klassifizierbar und ist er auch nicht selbstständig nutzbar, können Sie ihn u. U. einem bereits angeschafften Wirtschaftsgut zurechnen. In diesem Fall handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Darüber hinaus kann es sich um Erhaltungsaufwand handeln, den Sie sofort als Aufwand erfassen können.

GWG 2013 und Sammelposten

Seit dem 1. Januar 2010 – und damit auch 2013 – besteht ein Wahlrecht zwischen drei verschiedenen GWG-Abschreibungsverfahren.

Unternehmen der Gewinneinkunftsarten, wie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Tätigkeit, können GWG im Jahr 2013 wie folgt behandeln:

  • Sie können den Gegenstand über die Nutzungsdauer abschreiben.
  • Liegen die Anschaffungskosten zwischen 150,00 und 1.000,00 Euro kann die Pool-Abschreibung gebildet werden. In diesem Fall erfassen Sie den Vermögensgegenstand im Sammelposten.
  • Bei Anschaffungskosten bis 410,00 Euro können Sie die Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) wählen.

Damit können GWG mit Anschaffungskosten bis 150,00 im Jahr 2013 sofort als Betriebsausgabe erfasst werden.

Voraussetzung für die GWG-Wahlrechte im Jahr 2013

GWG im Wert zwischen 150,00 und 410,00 Euro sind in einem separaten GWG-Verzeichnis zu erfassen, das sowohl den Tag der Anschaffung als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten ausweist.

Hinweis: Wenn diese Angaben bereits aus der Buchführung entnommen werden können – weil sie beispielsweise auf einem separaten Buchungskonto erfasst werden – können Sie auf ein separates Verzeichnis verzichten.

GWG 2013 und Sammelposten

Für GWG mit Anschaffungskosten über 410,00 Euro bis 1.000,00 Euro können Sie 2013 die Pool-Abschreibung wählen (§ 6 Abs. 2a EStG).

Wählen Sie diese Alternative, so erfassen Sie solche GWG in 2013 in einen Sammelposten, den sie über 5 Jahre lang gleichmäßig mit jeweils 1/5 abschreiben (Pool-Abschreibung). Dabei spielt die betriebsübliche Nutzungsdauer oder zwischenzeitliche Veräußerungen einzelner GWG keine Rolle.