Ein ruhendes Arbeitsverhältnis schließt betriebsbedingte Kündigung nicht grundsätzlich aus

Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist eine Kündigung nur noch unter engeren Voraussetzungen möglich. Möglich ist die Kündigung zum Beispiel im Fall von betriebsbedingten Gründen. Dann ist allerdings zusätzlich eine Sozialauswahl vorzunehmen. Liegt ein ruhendes Arbeitsverhältnis vor, so schützt alleine dies noch nicht vor einer betriebsbedingten Kündigung.

Diese Aussage überrascht zunächst, weil in einem ruhenden Arbeitsverhältnis keine wechselseitigen Rechte und Pflichten bestehen. Als Arbeitgeber brauchen Sie zum Beispiel keine Bezahlung zu leisten. Man könnte daher argumentieren, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis kein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung bestehen kann. Denn schließlich existieren keine aktuellen Belastungen für Sie. So argumentierte auch die Klägerin in einem Fall, der im September 2010 vom Bundesarbeitsgericht zu entscheiden war.

Das sah das Bundesarbeitsgericht allerdings anders und stellte fest, dass die erhobene Kündigungsschutzklage erfolglos blieb. Mit dem Urteil vom 9.9.2010 (Aktenzeichen 2 AZR 493/09) hat das BAG entschieden, dass auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis eine betriebsbedingte Kündigung möglich ist. Mit anderen Worten: Für ein ruhendes Arbeitsverhältnis gilt bei einer betriebsbedingten Kündigung nichts anderes, als bei einem aktiven Arbeitsverhältnis.

Ruhendes Arbeitsverhältnis und betriebsbedingte Kündigung: Auf den Zeitpunkt der Kündigung kommt es an
Das BAG prüft, ob zum Zeitpunkt der Kündigungsentscheidung die Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist. Diese Prüfung wird auch im Falle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses vorgenommen. Fällt die Beschäftigungsmöglichkeit weg, ist damit grundsätzlich die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung eröffnet. Das BAG mutet es Ihnen als Arbeitgeber nicht zu, mit einer Entscheidung über die Kündigung zu warten, ob sich möglicherweise in Zukunft eine Beschäftigungsmöglichkeit ergibt.

Vorsicht Falle: Etwas anderes kann sich möglicherweise dann ergeben, wenn Sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über die betriebsbedingte Kündigung bereits absehen können, dass das ruhende Arbeitsverhältnis wieder aktiv werden wird und zum gleichen Zeitpunkt eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehen wird.