Seien Sie vorsichtig mit einem Kündigungsverzicht!

In dem Fall ging es um mehrere außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen, die ein Arbeitgeber ausgesprochen hatte. Arbeitnehmer klagten gegen diese aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochenen Kündigungen. Und sie hatten dabei auf ganzer Linie Erfolg. Das LAG kassierte die Kündigungen und gab den Arbeitnehmern Recht (LAG Düsseldorf, Urteile vom 23.11.2011, Az.:12 Sa 926/11 u.a).

Zum Verhängnis wurde dem Arbeitgeber ein Kündigungsverzicht, der in einer Dienstvereinbarung enthalten war. Diese sah u. a. vor, dass der Arbeitgeber als Gegenleistung für den Verzicht der Arbeitnehmer auf das Weihnachtsgeld bis zum 31.12.2011 auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen verzichtet.

Als es dann zu einer unerwartet hohen Tarifsteigerung ab dem Jahr 2011 kam, sah sich der Arbeitgeber im Januar 2011 zur Abwendung einer drohenden Insolvenz veranlasst, 121 außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Die drohende Insolvenz beeindruckte aber weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht; und – besonders bitter – die Revision zum BAG wurde gar nicht erst zugelassen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Mitarbeiter durch den Kündigungsverzicht in der Dienstvereinbarung quasi einen individuellen Kündigungsschutz bis zum 31.12.2011 erhalten haben. Daran änderte auch ein im Laufe des Jahres 2011 mit der Mitarbeitervertretung ausgehandelter Sozialplan mit Auswahlrichtlinie nichts. Der Kündigungsverzicht galt ohne Wenn und Aber.

Auf diese Argumente konnte sich der Arbeitgeber nicht stützen

Die schwierige wirtschaftliche Lage des Unternehmens – auch bedingt durch den Tarifabschluss – sah das Gericht nicht als ausreichenden Grund, um sich vom Kündigungsverzicht zu lösen. Denn diese war dem Grunde nach bereits bekannt gewesen, als der Arbeitgeber die Dienstvereinbarung unterschrieb. Und auch der Hinweis, dass Banken einer Verlängerung der Kreditlinie nur bei Ausspruch der Kündigungen zustimmen wollten, reichte als Rettungsanker nicht aus.

Achten Sie bei einem Kündigungsverzicht immer auf folgendes

Wenn Sie schon einen Kündigungsverzicht unterschreiben müssen, dann achten Sie auf folgendes:

    • Der Kündigungsverzicht sollte nur für ordentliche, betriebsbedingte Kündigungen gelten. Nicht auch für fristlose Kündigungen oder Kündigungen aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen wie z. B. Krankheit bzw. wiederholtem Fehlverhalten nach Abmahnungen.
    • Versuchen Sie ein Sonderkündigungsrecht bezogen auf den Kündigungsverzicht zu vereinbaren für den Fall, dass die angenommenen wirtschaftlichen Belastungen sich zur Existenzgefährdung hin erhöhen. Zum Nachweis dieser Erhöhung kann unter Umständen ein Testat eines Wirtschaftsprüfers dienen.