Den Jahresabschluss stellen Sie für den Schluss des Geschäftsjahres auf. Dabei umfasst das Geschäftsjahr in der Regel einen Zeitraum von 12 Monaten. Es kann in Ausnahmefällen aber auch weniger als ein Jahr betragen, etwa bei der Gründung, Auflösung, Umstellung oder Umgründung des Unternehmens.
Der Jahresabschluss ist nicht am, sondern für den Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 242 HGB). Dabei umfasst das Geschäftsjahr einen Zeitraum von 12 Monaten. In einigen Fällen kann er weniger als ein Jahr betragen, so etwa im Fall der Unternehmensgründung. In den meisten Fällen ist das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch, sodass der Zeitpunkt für das Aufstellen des Jahresabschlusses (der sogenannte Bilanzstichtag) der 31. Dezember des Jahres ist.
Allerdings besteht für Sie auch die Möglichkeit, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Mehrfache, willkürliche Umstellungen sind handelsrechtlich allerdings nicht zulässig.
Beispiel: Die G-GmbH beschließt im Jahr 2010 ihr bisher mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr künftig auf den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober umzustellen. Somit umfasst das Geschäftsjahr im Jahr 2011 lediglich 10 Monate (sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr) und als Abschlussstichtag gilt der 31.10.2011. Das danach folgende Geschäftsjahr 2011/2012 erstreckt sich auf die Zeit vom 1. November 2011 – 31. Oktober 2012.
Im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Abschlussstichtag nicht der konkrete Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Bilanz und GuV aufstellen werden. Tatsächlich wäre es Ihnen aus den verschiedensten Gründen kaum möglich, am letzten Tag des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen.
Allerdings ergibt sich aus der Formulierung "für den Schluss des Geschäftsjahres" die Forderung, dass Sie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse als maßgeblich für die Rechenschaftslegung zugrunde legen. Diese Forderung für die Aufstellung des Jahresabschlusses bezieht sich sowohl für die Bestimmung der Positionen, die in der Bilanz und die GuV aufzunehmen sind, als auch für die Bestimmung der Wertansätze. Diese Forderung, auf die Gegebenheiten des Abschlussstichtages abzustellen, bezeichnet man auch als Abschlussstichtags- bzw. Bilanzstichtagsprinzip.
Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses
Noch nicht beantwortet wurde die Frage, zu welchem konkreten Zeitpunkt Sie den Jahresabschluss aufzustellen haben.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt als Datum für das Aufstellen des Jahresabschlusses der Termin, an dem die Abschlussarbeiten beendet sind, d. h.
- aus der Geschäftsbuchführung die Salden der Konten in die Vermögensübersicht und die GuV übernommen,
- die Inventarwerte nicht mehr verändert
- und Ansatz- und Bewertungswahlrechte ausgeübt worden sind.
Der Zeitpunkt für das Aufstellen des Jahresabschlusses ist somit der Tag der tatsächlichen Fertigstellung. Hierbei kommt es nicht auf rein formale Aspekte, etwa den Tag der Unterschrift der Geschäftsinhaber oder die Reinschrift der Bilanz und GuV an.
Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften gilt der Jahresabschluss als aufgestellt, wenn die gesetzlichen Vertreter ihn soweit fertiggestellt haben, dass er bei großen und mittelgroßen (und demnach prüfungspflichtigen) Kapitalgesellschaften dem Jahresabschlussprüfer und bei kleinen (und demnach nicht prüfungspflichtigen) Kapitalgesellschaften dem Aufsichtsrat und den Gesellschaftern vorgelegt wird.
Beachten Sie: Für die Aufstellung des Jahresabschlusses müssen Kapitalgesellschaften eine gesetzlich festgelegte Frist beachten (§ 264 Abs. 1 HGB).
Frist für das Aufstellen des Jahresabschusses bei Kapitalgesellschaften
Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist der Jahresabschluss von großen und mittelgroßen Gesellschaften innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften verlängert sich die Frist für das Aufstellen des Jahresabschlusses auf maximal sechs Monate.
Beachten Sie: Diese Fristverlängerung für das Aufstellen des Jahresabschlusses ist nicht willkürlich, sondern gilt nur, wenn eine frühere Aufstellung nicht möglich ist.
Frist zur Aufstellung bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften hat der Gesetzgeber auf eine Festlegung von bestimmten Höchstfristen für das Aufstellen des Jahresabschlusses verzichtet. Dies wurde damit begründet, dass die Rechtslage vor Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) nicht verändert werden sollte.
Allerdings muss der Jahresabschluss gemäß § 243 Abs. 3 HGB innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufgestellt werden. Leider bleibt die bereits früher vorhandene Rechtsunsicherheit mit dieser Formulierung bestehen.
Beachten Sie: Überschreiten Sie die Frist von einem Jahr für das Aufstellen des Jahresabschlusses, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr von einer Ordnungsmäßigkeit auszugehen, auch wenn für die Beurteilung auf den Einzelfall und auf die jeweiligen individuellen Verhältnisse des Unternehmens abzustellen ist.
Aufstellung des Jahresabschlusses aus Gläubigerschutzgründen
Das Aufstellen des Jahresabschlusses sollte nicht nur aus Gläubigerschutzgründen, sondern auch im Interesse der Inhaber möglichst zeitnah erfolgen. Dennoch ist es nicht zweckdienlich, kürzere als die gesetzlichen Fristen für Kapitalgesellschaften zu setzen. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn sich das Unternehmen in einer Krisensituation befindet.
Meine Empfehlung: Beachten Sie nicht nur die Fristen für das Aufstellen des Jahresabschlusses, sondern darüber hinaus auch die Aufbewahrungsfristen. Diese können § 257 HGB entnommen werden. Danach sind z. B. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte etc. 10 Jahre aufzubewahren. Für andere, weniger bedeutende Unterlagen, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.