Die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten. Sie berät, hilft und unterstützt die betroffenen Kollegen.

Dabei hat sie insbesondere die Aufgabe darauf zu achten, dass die zu Gunsten behinderter Menschen geltenden Gesetze und Vereinbarungen im Betrieb eingehalten werden. Außerdem werden durch die Schwerbehindertenvertretung die Interessen behinderter Menschen in vielen Einzelfällen vertreten, wie beispielsweise bei einer Einstellung, Versetzung oder bei Kündigungen. Nach dem Gesetz heißt der Schwerbehindertenvertreter auch „Vertrauensperson“.

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung

  • fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb,
  • vertritt deren Interessen im Betrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite,
  • wacht darüber, dass die zu Gunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden,
  • beantragt Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen,
  • nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen und wirkt, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf deren Erledigung hin,
  • ist in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, zu unterrichten und anzuhören,
  • ist an dem Verfahren zur Prüfung, ob ein freier Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, zu beteiligen,
  • ist auch für den Fall, dass sich ein schwerbehinderter Mensch bewirbt, zu beteiligen. Dabei hat sie das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und Teilnahme am Vorstellungsgespräch,
  • ist dann zu beteiligen, falls Schwierigkeiten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter entstehen. In diesem Fall ist sie von Ihrem Arbeitgeber schon frühzeitig zu beteiligen, um eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Entsprechendes gilt bei längerer Arbeitsunfähigkeit,
  • ist ebenfalls zu beteiligen, wenn das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen gekündigt werden soll.

Die Schwerbehindertenvertretung darf dabei auf die Hilfe und Unterstützung der Integrationsämter zurückgreifen. Diese Hilfe ist für die Betroffenen kostenlos, wird aus der Ausgleichsabgabe finanziert und soll helfen, behinderungsbedingte Probleme am Arbeitsplatz zu verhindern oder auszuräumen.

Innerhalb des Informations- und Anhörungsrechts gibt es

  • ein generelles Unterrichtungsrecht
  • spezielle Informations-, Teilnahme- und Beratungsrechte und
  • das grundlegende Anhörungsrecht.

Deshalb ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Gruppe der Schwerbehinderten berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten.

Fehlende Anhörung und die Konsequenzen

Wird die Schwerbehindertenvertretung entgegen der Anhörungspflicht bei einer Entscheidung nicht beteiligt, so ist die Entscheidung für die Dauer einer Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Vor der Kündigung ist die Schwerbehindertenvertretung wie ein Betriebsrat zu beteiligen. Eine ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

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