Auf die richtige Frist kommt es bei einer fristlosen Kündigung immer an. Nach § 626 Abs. 2 BGB müssen Sie eine fristlose Kündigung innerhalb von 14 Tagen aussprechen, nachdem Sie von den maßgeblichen Tatsachen erfahren haben. Bei der fristlosen Kündigung von Schwerbehinderten ist aber noch mehr zu berücksichtigen.
Was Sie bei der Kündigung von Schwerbehinderten beachten müssen
Bevor Sie eine Kündigung oder fristlose Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten aussprechen, ist zusätzlich die vorherige Genehmigung des Integrationsamtes erforderlich. Ohne diese Zustimmung ist die fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten von vornherein unwirksam.
Nach § 91 Abs. 1 SGB IX müssen Sie dafür sorgen, dass Ihr Antrag auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Schwerbehinderten innerhalb von zwei Wochen nachdem Sie von den maßgeblichen Tatsachen erfahren haben, beim Integrationsamt vorliegt. Das Integrationsamt soll die Zustimmung gemäß § 91 SGB IX erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Fristlose Kündigung von Schwerbehinderten: So läuft das Zustimmungsverfahren
Das Integrationsamt trifft die Entscheidung über Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Antragseingangs an. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Nun kann es leicht passieren, dass die Zustimmung des Integrationsamtes erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei Ihnen eintrifft. Und genau für diesen Fall trifft § 91 Abs. 5 SGB IX ein, eine Ausnahme von der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann die fristlose Kündigung nämlich auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn Sie diese unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklären. Unverzüglich bedeutet: "ohne schuldhaftes Verzögern", Sie müssen jetzt also sehr schnell reagieren.
Es ist allerdings nicht erforderlich, dass Sie die Kündigung noch an demselben Tag erklären, an dem sie bei Ihnen eingeht. Es reicht, wenn Sie die Kündigung am nächsten Tag aussprechen (ArbG Oberhausen 30.6.2011, Az.: 2 Ca 563/11). Dann ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausnahmsweise auch noch gewahrt, selbst wenn sie laut Kalender verstrichen ist.