So nutzen Sie den Wirtschaftsausschuss

Steht eine Betriebsänderung, zum Beispiel eine Teilstilllegung oder Verlagerung des Betriebs an, und gibt es in Ihrem Unternehmen einen Wirtschaftsausschuss, dann muss Ihr Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss direkt über die geplanten Änderungen informieren. Für den Betriebsrat hat das natürlich ebenfalls Konsequenzen.

Der Wirtschaftsausschuss
Ihr Arbeitgeber muss den Wirtschaftsausschuss über die geplanten Änderungen informieren, sobald er sich dazu entschlossen hat, die grundlegende Umorganisation vorzunehmen (§ 106 Abs. 2, 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Der Wirtschaftsausschuss ist im Anschluss wiederum verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat zusammenzusetzen. Er muss den Betriebsrat und seine Mitglieder über das Vorhaben informieren (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Wirtschaftsausschuss muss mit dem Betriebsrat beraten
Zudem muss der Wirtschaftsausschuss die Angelegenheit mit dem Betriebsrat beraten. Der Betriebsrat muss dann den Wirtschaftsausschuss über die Interessen des Betriebsrats in der jeweiligen Angelegenheit informieren, damit der Wirtschaftsausschuss die Themen im Auftrag des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber verhandeln kann (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Das wichtigstes Ziel in Bezug auf die Arbeit des Wirtschaftsausschusses ist es, möglichst konkrete Detailinformationen zu erhalten, was den Betriebsrat nach den Planungen des Arbeitgebers zu erwarten hat. Denn nur, wenn der Betriebsrat die Überlegungen im Einzelnen kennt, kann er die Entscheidung im Interesse der Kollegen beeinflussen. Dazu müssen die im Wirtschaftsausschuss tätigen Betriebsratsmitglieder durch konkrete Nachfragen den Arbeitgeber dazu bewegen, entsprechende Konzepte offenzulegen.

Praxis-Tipp
Erfahren Sie als Betriebsratsmitglied durch den Wirtschaftsausschuss von einer geplanten Betriebsänderung, müssen Sie dem gegenüber Ihre Interessen genauso klarstellen, wie Sie es tun würden, wenn Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln würden.