Arbeitgeberwechsel: Einmal Urlaub ist genug

Im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel stellt sich immer wieder die Frage, wie viel Urlaub einem Mitarbeiter (noch) durch den neuen Arbeitgeber zu gewähren ist. Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Dezember 2014 mit dieser Frage zu beschäftigen gehabt und für Klarheit gesorgt. Es gilt die Faustformel: kein doppelter Urlaubsanspruch durch Arbeitgeberwechsel.

Um die Frage, wieviel Urlaub der neue Arbeitgeber gewähren muss, ging es vordergründig nicht. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit Mitte April 2010 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lehnte der Arbeitgeber die verlangte Abgeltung des Urlaubes für 2010 allerdings ab. Der Arbeitgeber begründete das damit, dass dem Arbeitnehmer bereits von seinem früheren Arbeitgeber (also im Zeitraum 01.01. 2010 bis Mitte April 2010) Urlaub gewährt worden sei. Der Arbeitnehmer hatte eine Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers nicht vorgelegt.

In der Folge beschäftigten sich sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht mit der Sache. Gestritten wurde dabei unter anderem auch darüber, ob der Arbeitnehmer die vertragliche Ausschlussfrist eingehalten hatte. Das BAG hatte dies – anders als das Landesarbeitsgericht – angenommen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht sahen sich allerdings nicht in der Lage, die Sache endgültig zu entscheiden. Sie betonten, dass das Landesarbeitsgericht zunächst dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben muss, nachzuweisen, dass er bei seinem früheren Arbeitgeber noch nicht im vollen Umfang Urlaub für das Jahr 2010 erhalten hat bzw. in welchem Umfang dies geschehen ist. Wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass der vorherige Arbeitgeber den Urlaub nicht vollständig oder teilweise erfüllt oder abgegolten hat, ist der beklagte Arbeitgeber "dran". Er hat dann den Urlaub abzugelten, soweit er den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht selbst erfüllt hat.

(BAG, Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen: 9 AZR 295/13)

Hinweis: Das Bundesurlaubsgesetz schreibt in § 6 Abs. 2 vor, dass dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen ist. Verlangen Sie bei Neueinstellungen immer die Vorlage dieser Bescheinigung und nehmen Sie eine Kopie davon zu Ihren Akten. So können Sie vermeiden, dass Sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses Unsicherheiten über den abzugeltenden Urlaub gerichtlich klären müssen.