Die erbrechtliche Auflage
Anders als in den USA oder England kann ein Haustier in Deutschland nicht direkt erben. Denn Tiere gelten per Gesetz als Sachen (§ 90 BGB) und sind damit nicht erbfähig. Die mehr oder weniger direkteste Möglichkeit, seinem Haustier ein gutes Leben zu ermöglichen, ist die erbrechtliche Auflage. Mithilfe dieser beauftragt der Erblasser seinen Erben mit der Pflege des Haustieres.
Da es sich um eine Auflage handelt, ist der Erbe rechtlich verpflichtet, sich um das Tier zu kümmern. Er erhält jedoch auch einen steuerlichen Vorteil, da bei einer Auflage zur Pflege in der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser die Aufwendungen für das Haustier als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftssteuer abgezogen werden können. Zudem kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen, um sicherzugehen, dass die erbechtliche Auflage erfüllt wird.
Die Erbschaft unter Bedingung der Pflege des Tieres
Strenger kann man eine erbrechtliche Auflage als Erbschaft unter Bedingung der Pflege des Tieres formulieren. Im Klartext bedeutet dies, der Erbe wird nur unter der Bedingung als Erbe eingesetzt, wenn er das Tier pflegt. Somit wird das Tier zum Garant für die tatsächliche Auszahlung des Erbes und eine Belastung für den Erben. Es geht sogar noch drastischer, wenn das Erbe nur solange ausgezahlt wird, wie das Tier lebt.
Davon ist jedoch abzuraten, denn falls das Tier beispielsweise erkrankt, wird der Erbe alles daran setzen, sein Leben aufrechtzuerhalten – ungeachtet davon, ob das Tier leidet oder nicht.
Die Stiftung für das Tier
Besonders wenn das Erbe groß ist, etwa ab einem Nachlassvermögen von 50.000 Euro, ist die Stiftung von Todes wegen eine erwähnenswerte Alternative. Der Unterhalt des Tieres wird dann Zeit seines Lebens aus den Mitteln der aus dem Nachlass ausgeschiedenen Stiftungsvermögen finanziert.
Es kann sogar bestimmt werden, dass das Tier in gewohnter Umgebung verbleibt. Da Stiftungen jedoch auf längere Dauer ausgerichtet sind, ist darauf zu achten, dass der Stiftungszweck nicht der alleinige Unterhalt des Tieres ist. In unserem zu Beginn erwähnten Beispiel würde die Stiftung sich dann nicht nur um Waldi, sondern beispielsweise auch um vernachlässigte Rauhaardackel oder generell Haustiere im Wohngebiet seines ehemaligen Herrchens kümmern.
Wenn nichts verfügt wurde
Falls der Erblasser entgegen aller Erwartungen keine besondere Regelung für sein Haustier erstellt hat, wird mit dem Tier wie mit jedem anderen Nachlassgegenstand verfahren. Im Klartext: Der Erbe wird alleiniger Eigentümer. Falls man Teil einer Erbengemeinschaft ist, sollte eine "Teilauseinandersetzung" stattfinden, um zu klären, welcher der Erben das Tier zu sich nimmt. Damit wird vermieden, dass das Tier in falsche Hände gerät.
Idealerweise sollte der Erblasser jedoch schon zu Lebzeiten in seinem Testament vermerken, wie mit seinem Tier verfahren wird. Falls man den Weg der erbrechtlichen Auflage wählt, ist es ratsam, mit dem potenziellen Erben zu besprechen, ob und wie er das Tier zu sich nehmen kann und will. Somit vermeidet man Stress für die Erben und für das Tier.