Wenn das Finanzamt Ihr Erbe prüft, beachten Sie diese 6 wichtigen Punkte

Die Freude über ein Erbe währt oft nur kurz, nämlich bis sich das Finanzamt meldet. Allerdings dürfen bei jeder Erbschaft persönliche und teilweise auch darüber hinausgehende Freibeträge, aber auch Teile der Erbmasse in Abzug gebracht werden.

Mit den folgenden sechs Tipps sorgen Sie dafür, dass Sie Ihr Erbe genießen können.

  1. Das Erbe anzeigen
  2. Freibeträge sondieren
  3. Positionen die abgezogen werden
  4. Welche Teile interessieren nicht
  5. Erbschaftssteuer
  6. Zugewinnausgleich

1. Das Erbe beim Finanzamt anzeigen

Gibt es kein Testament, das von einem Gericht oder einem Notar eröffnet wird und in dem die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Erblasser und Erben genau beschrieben sind, kommen Sie um diesen Schritt nicht herum: Sie müssen dem Finanzamt Ihr Erbe anzeigen auch Schenkungen. Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis.

2. In Frage kommende Freibeträge sondieren

Nun heißt es, die in Ihrem Fall geltenden Freibeträge für die Erbschaftssteuer herauszufinden:

  • 500 000 Euro für überlebende Ehegatten des Erblassers
  • 400 000 Euro für die Kinder
  • 200 000 Euro für die Enkel
  • 100 000 Euro für die Eltern im Todesfall, für Zuwendungen zu Lebzeiten 20 000 Euro
  • 20 000 Euro für die nichtehelichen Lebenspartner

Darüber hinaus können sogenannte Versorgungsfreibeträge in Anspruch genommen werden:

  • 256 000 Euro für die Ehegatten
  • 52 000 Euro für die Kinder bis fünf Jahre
  • 41 000 Euro für die Kinder zwischen fünf und zehn Jahren
  • 30 700 Euro für die Kinder zwischen elf und 15 Jahren
  • 20 500 Euro für Erben zwischen 16 und 20 Jahren
  • 10 300 Euro für Erben zwischen 20 Jahren und Vollendung des 27. Lebensjahres.

Stehen dem Erben allerdings von der Erbschaftssteuer freie Bezüge, wie beispielsweise Hinterbliebenenrenten, zu, wird der Versorgungsfreibetrag um deren Kapitalwert gekürzt.

3. Welche Positionen können generell vom Erbe abgezogen werden?

Grundsätzlich lassen sich alle Verbindlichkeiten in Abzug bringen, also zum einen Schulden des Erblassers, aber auch Schulden, die aus dem Erbfall resultieren. Eine weitere Position nehmen die Nachlassverbindlichkeiten ein, hierzu zählen zum Beispiel die Kosten für den Notar oder für das Gericht. Dafür lassen sich pauschal 10.300 Euro absetzen. Nicht zu vergessen ist die Tatsache, dass der Wert des Nachlasses ermittelt werden muss – nämlich zum Verkehrswert, der aktuell auf dem Markt zu erzielen wäre.

4. Welche Teile des Erbes dürfen das Finanzamt nicht interessieren?

Einige Werte sind generell von der Erbschaftssteuer befreit, wie beispielsweise der an den Ehepartner oder in Lebensgemeinschaft lebenden Partner vererbte Familienwohnsitz – solange der Erblasser selbst bis zum Tode dort gewohnt hat. Eine weitere Ausnahme stellt an die Kinder vererbtes Wohneigentum mit einer Fläche von bis zu 200 Quadratmetern dar, das diese sofort für sich selbst nutzt. Das Finanzamt berechnet auch keine Erbschaftssteuer auf den persönlichen Hausrat, solange dieser bestimmte Wertgrenzen nicht übersteigt. Diese sind abhängig von der Steuerklasse:

  • Für die I gelten 41.000 Euro,
  • für die II und III 12.000 Euro als Grenzwert.

Aber: Münzen, Wertpapiere oder Edelsteine werden nicht von der Steuer befreit.

5. Gibt es weitere Freibeträge für die Erbschaftssteuer?

Wurde der Erblasser vom Erben bis zu seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder hat von ihm Unterhaltsleistungen bezogen, dürfen 20.000 Euro steuerfrei vererbt werden – solange keine gesetzliche Pflicht für die Pflege bestand.

Darüber hinaus können Ausbildungs- und Unterhaltszuwendungen in einem angemessenen Maß steuerfrei bleiben.

6. Was sagt das Finanzamt zu einem Zugewinnausgleich?

Wird der Zugewinnausgleich güterrechtlich errechnet, muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Abweichend davon erhöht sich das gesetzliche Erbe um ein Viertel, wenn der Zugewinnausgleich nach erbrechtlicher Lösung ermittelt wird. Allerdings kann die Differenz zwischen diesen beiden Lösungen steuerfrei in Anspruch genommen werden. Dazu zieht das Finanzamt das Endvermögen vom Anfangsvermögen ab.

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