Erbfall: Ich habe geerbt – und nun?

Ein Erbfall ist in der Regel mit dem Verlust eines geliebten Menschen verbunden. In einer so emotional belasteten Situation ist es deshalb kaum möglich, überlegte Entscheidungen zu treffen. Als potenzieller Erbe sollte man deshalb auf den Fall des Falles vorbereitet sein, damit man keine teuren und vielleicht sogar unwiderruflichen Fehler macht.

6 Fragen müssen Sie sich dehalb in einem Erbfall beantworten:

1. Bin ich wirklich Erbe?
Erbe können Sie durch ein Testament werden oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, über deren Reichweite oftmals völlig falsche Vorstellungen bestehen. So sind Ehepartner häufig der Meinung, der überlebende Teil würde alles erben. Tatsächlich aber können andere Personen Miterben werden, die dann ebenfalls Anspruch auf einen Teil des Erbes haben.

Die gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Verstorbenen in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Zunächst einmal erben die Verwandten 1. Ordnung – das sind die Kinder oder Kindeskinder.
Sind in der 1. Ordnung keine Erben zu finden, kommen in der 2. Ordnung die Eltern oder deren Kinder, d.h. die Geschwister des Verstorbenen. In der 3. und 4. Ordnung kommen dann die Großeltern und Urgroßeltern bzw. deren Kinder und Kindeskinder zum Zuge. Neben den Verwandten hat natürlich auch der Ehegatte des Verstorbenen im Erbfall ein gesetzliches Erbrecht, dessen Umfang vom Güterstand und den noch lebenden Angehörigen abhängt.

2. Soll ich das Erbe annehmen?
Wenn der Erbfall ganz offensichtlich nur aus einem Haufen Schulden besteht, die Sie in den Ruin treiben können, sollten Sie die Erbschaft ausschlagen. Das können Sie innerhalb von 6 Wochen tun, nachdem Sie von dem Erbfall erfahren haben. Wissen Sie nicht sicher, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht und wollen Sie deshalb nicht ausschlagen, haben Sie das Recht der Nachlassbeschränkung.

Der Nachlass steht dann eigenständig neben Ihrem sonstigen Privatvermögen, sodass Sie für Schulden aus dem Nachlass auch nur mit der Nachlassmasse haften. Ihr sonstiges Vermögen bleibt unberührt, auch wenn der Nachlass aufgezehrt ist.
Zusätzlich kann die Nachlassverwaltung beantragt werden. Dann verwaltet ein Nachlasspfleger den Nachlass so lange, bis die Überschuldung aus der Welt ist. Eine 3. Möglichkeit ist das so genannte Angebotsverfahren.

Die dadurch gewonnene Übersicht über die Nachlassverbindlichkeiten macht Ihnen die Entscheidung leichter, sich für oder gegen das Erbe auszusprechen. Beantragt wird ein solches Verfahren beim Amtsgericht; alle Gläubiger müssen ihre Forderung anmelden und können später nicht auf Ihr Vermögen zurückgreifen.

3. Was ist der Pflichtanteil?
Der so genannte Pflichtteilsanspruch stellt in einem Erbfall sicher, dass die Kinder – oder bei Kinderlosigkeit die Eltern – und der überlebende Ehegatte auf jeden Fall eine wirtschaftliche Beteiligung an dem Nachlass bekommen – ob sie nun im Testament eingesetzt wurden oder nicht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was dem Erben gesetzlich zugestanden hätte. Allerdings wird der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, sondern erhält nur einen Geldausgleich mit einem Anspruch gegen den Erben. 4. Was ist ein Vermächtnis?
Sollen bestimmte Personen nicht Erben werden, sondern z.B. nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten ("die Halskette für Tante Rosi"), so ordnet der Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentum des Bedachten über. Die Erben müssen aber den Gegenstand herausgeben, wenn er eingefordert wird.

5. Brauche ich einen Erbschein?
Wenn Sie etwas erben wollen, müssen Sie Ihren Anspruch nachweisen. und das geschieht durch den Erbschein, der beim Nachlassgericht in einem Erbfall beantragt und erstellt wird. Erforderlich ist der Erbschein jedoch in aller Regel nicht, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt.

6. Wie viel bekommt das Finanzamt?
Ein Erbe, das Sie erhalten, unterliegt mit wenigen Ausnahmen (z.B bei Hausrat, Wäsche und Kleidung bis zu bestimmten Höchstgrenzen) der Erbschaftssteuer. Für die Berechnung der anfallenden Steuer im Erbfall ist zum einen die Steuerklasse des Erben wichtig. Dabei gilt: Je entfernter der Verwandtschaftsgrad und je höher der Wert des Erbes, umso mehr Steuern müssen gezahlt werden.

Jedem Erben kommt im Erbfall ein Freibetrag zugute, bis zu dessen Höhe keine Erbschaftsteuer gezahlt werden muss. Der höchste Freibetrag steht dem Ehegatten und den Kindern zu, der niedrigste den nicht verwandten oder verschwägerten Erben.

Hier können Sie mit ein paar anonymen Eingaben berechnen, wie hoch die fällige Erbschaftssteuer in Ihrem konkreten Fall wird: www.steuer.niedersachsen.de/Service/SchenkenErben1.htm