Kosten der Beerdigung: Wer per Gesetz dafür aufkommen muss

Der Gesetzgeber hat es im Paragrafen 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) deutlich formuliert: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." Allerdings muss maximal so viel gezahlt werden, wie das Erbe hergibt. War der Verstorbene verschuldet, können sich Erben weigern, die Beerdigungskosten zu übernehmen.

Erben haften für Bestattungskosten

Grundsätzlich braucht sich keine Sorgen machen, wer das Erbe ausgeschlagen hat: In einem solchen Fall ist derjenige erst gar nicht Erbe geworden. Durch die Ausschlagung rücken Erben der gesetzlichen Reihenfolge entsprechend nach. Sie können dann ebenfalls das Erbe ausschlagen, um Beerdigungskosten zu vermeiden.

Lässt sich kein Erbe finden, sind Unterhaltspflichtige dran. So will es Paragraf 1615, Absatz 2 des BGB: "Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist." 

Ehegatten und Kinder haften unabhängig vom Erbe

War der Verstorbene verheiratet, so haftet zunächst sein Ehepartner – übrigens auch dann, wenn die beiden getrennt lebten. Die Witwe oder der Witwer müssen notfalls ihr Vermögen aufbrauchen, um die Beerdigungskosten zu begleichen. Nur wenn der eigene Lebensbedarf nicht mehr gewährleistet wäre, ist eine Weigerung zulässig.

Hat der Ehepartner nichts oder zu wenig, können Kinder belangt werden, unabhängig von einer Erbschaft. Denn Kinder sind zum Unterhalt gegenüber ihren Eltern verpflichtet, sofern die bedürftig sind. Auch wenn Kinder das Erbe ausgeschlagen haben, kann es ihnen also passieren, für Beerdigungskosten haftbar gemacht zu werden.

Kümmert sich niemand der Angehörigen um die Beerdigung, wird das Ordnungsamt aktiv und sorgt dafür, dass der Tote eine letzte Ruhestätte findet. Für die Kosten werden dann die Angehörigen in Regress genommen.

Tipp: Lesen Sie dazu auch unsere Tipps, wie sich bei einer Beerdigung die Kosten verringern lassen.