Haftung: 6 populäre Rechtsirrtümer

Haftungsfragen sind in unserem Recht besonders wichtig. Denn: Wer haftet, zahlt. Aber oft genug geht die Sache ganz anders aus, als Sie denken. Hätten Sie’s gewusst, wie deutsche Gerichte wirklich entschieden haben?
Irrtum 1: Der Arzt entscheidet über die Behandlung.
Nein. Ärzte müssen ihre Patienten über alle Behandlungsmöglichkeiten aufklären. Geschieht das nicht, kann ein Eingriff selbst dann rechtswidrig sein, wenn sich später herausstellt, dass er medizinisch sinnvoll ist. Denn sonst würde die persönliche Entscheidungsfreiheit des Patienten eingeschränkt. (BGH, VI ZR 266/02). Es genügt auch nicht, dass Ihnen der behandelnde Arzt kurz vor der Fahrt in den OP ein Schriftstück zur Unterschrift unter die Nase hält. Eine solche Einwilligung ist unwirksam (BGH, VI ZR 131/02).

Irrtum 2: Arzttermin verpasst – macht nichts
Im Gegenteil: Das kann teuer für Sie werden. Denn Ihr Arzt hat auch dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn Sie nicht zum vereinbarten Termin zur Operation erscheinen. Entgeht dem Mediziner durch den verpassten Termin Honorar, kann er das beim Patienten einklagen (AG Meldorf, 83 C 1404/02).

Irrtum 3: Arbeitnehmer haften für Fehler nicht
Wenn Angestellte eines Unternehmens Fehler machen, haftet das Unternehmen? Das stimmt nur bedingt. Denn wenn ein Mitarbeiter in seinem Job grob fahrlässig handelt, haftet er selbst. So musste ein Restaurantleiter den Verlust der Tageseinnahmen durch einen Diebstahl ersetzen. Er hatte das Geld unvorsichtigerweise in einen Küchenschrank gelegt, statt es wegzuschließen (BAG 8 AZR 95/01).

Irrtum 4: Auf dem Weg zur Arbeit ist man versichert
Schon der kleinste Umweg auf dem Weg ins Büro kostet Sie den Schutz durch Ihre gesetzliche Unfallversicherung. So erging es einem Arbeitnehmer, der noch kurz Geld holte. Für die Folgen seines Sturzes (Behandlungskosten, Rente) kam die Versicherung nicht auf. Übrigens: Unter „privat“ fällt auch der Spaziergang im Park während der Mittagspause (BSG, B 2 U 40/02).

Irrtum 5: Für Tiere darf man immer bremsen
Stimmt nicht – es kommt auf die Größe an. Wenn Sie für Eichhörnchen, Hasen oder andere Kleintiere bremsen, kann es richtig teuer werden, wenn Ihnen dann einer drauf fährt oder Sie selbst von der Straße abkommen. In solchen Fällen haften Sie mindestens teilweise für den Schaden (Saarländisches OLG, 3 U 26/02-1).

Irrtum 6: Stimmt der Vermieter zu, dürfen Einbauten bleiben
Falsch: Der Mieter muss Einbauten in der Mietwohnung auch dann entfernen, wenn der Vermieter dem Einbau schriftlich zugestimmt hat. Unterlässt der Mieter das, hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz – den er mit der Kaution verrechnen kann. Anders sieht es aus, wenn er die Wohnung mit Einbau ohne Vorbehalt weitervermietet (AG Neukölln, 13 C 76/02).

Irrtum 7: Gemietet wie besichtigt
Wenn ein Mieter eine Wohnung besichtigt, weiß er, was er mietet. Er muss die Räume aber nicht nachmessen. Stellt sich hinterher heraus, dass die Wohnung um über zehn Prozent kleiner ist als im Vertrag, darf er die Miete kürzen (BGH, VIII ZR 133/03).